Liebe aller Menschen. 215
welcher Meynung auch das Römische Rechtnur in wenigen abweicht, indem dasselbige fastaus eben dem Grunde demjenigen, der Heralei»chen Gewalt verübet, zwar eine Klage und a<Iionvergönnet, aber dabcncben auch dem Gewaltlei,denden eine Ausflucht und ^xception, durchwegü)e er sich von der angestellten Klage bcftcycn kön-nen, vcrgvnstiget,41. Wiederum andere, als schon vorlangstund nach ihm der Hochgelehrte Herrvon ^/-»-^»F hallen dafür, Daß in diestm Fallderjenige, den man gewaltthatiger Weise zumVersprechen gezwungen habe, nicht schuldig seydasselbige zuhalten, theils weil man in denenVersprechungen nicht alleine darauf sehen müs-se , ob einer mit Wissen und Willen etwas ver-sprochen habe; sondern ob auch der andere, demdieses versprechen geschehen, solches aus demRecht der Natur anzunehmen befugt se», theilsauch, weil die Verbündlichkeit des Versprechensden Theils ( wenn ja allenfalls deren eme in die-sem Fall erwachsen seyn solle), durch des andernfeine Schuld, kraft deren er verpflichtet ist, we-gen des geschehenen Unrechts, dem ersten genungzu thungleichsam compenllret und aufgehobenwerde.
41. Wider diese Meinung hat ein gelehrterMann unserer Zeit in einem Büchlein, das ervon Verpflichtung der Menschen, die aus der Re,de entstehet, geschrieben, der dritte zu vmhaydi-O 5 gen