Das5-H. von der allgemeinen
gen gesucht, daß nemlich ein Mensch allerdingsschuldig sey sein dißfalls, gethanes, durch Gewalterpreßtes Versprechen zuhalten, indem derjenigeso die Gewalt verübel, zwar in VerÜbung dersel-ben unrecht gethan, aber gleichwohl dadurch nichtverhindert worden das gethane Versprechen anzu,nehmen, und dannenyero daraus ein Recht erhal-ten die versprochene Sache einzutreiben. Sokönne auch hierinnen keine LompenQrion, staktfinden, in Ansehen vielmehr davor zu halten sey,daß der versprechende Theil gleichsam bey demVersprechen sich des Rechts, das er sonst gehabthatte, die mit Gewalt erpreßte Sache wieder zufordern, oder ZatistÄÄion, deßhalbenzubegehrensich stillschweigend begeben habe.
4?. Bey dieser Uneinigkeit aber so vieler ge,kehrten Leute, scheinet der Ungrund der erstenMeinung gar handgreiflich zu seyn, indem esja eine blosse und unnütze 8nbriluät wäre, wennich sagen wolte, der Gewaltthäter hätte Machtdie versprochene Sache zu begehren« er müste abersolche alsoforl dem Gewaltleidenden wieder ge-ben , zuqefcheigen, daß nacd denen Römi-schen Rechten der Unterscheid, ob einer garkeine Klage anstellen könne, oder ob man ihm«ine zugelassen, die aber von dem Beklagten durcheine zulängliche Ausflucht el^iret worden, keinenandern Nutzen gehabt, als vor diesem das Amtdes Stadt, Schullheissen und des Unterricht«^vt unterscheiden.
44. Un-