Das 5, H. von der allgemeinen
sie schon ausdrücklich geschehen wäre) als dasVersprechen selbst acceptiren dürfte.
46. Damit man aber unsere Meynung destobesser verstehen^ möge, so erfordern wir, daß es(1) gewiß se», daß derjenige, der uns durch Ge«walt zum Versprechen zwinget, nichtFug undtNacvt gehabt habe solches zu thun, (2) daß eseine Gewalt sey, die uns eine gegenwärtigeund grosse Gefahr drohet, für welcher sichauch ein rechtschaffener Mann zu entsetze» pfleget,und die wir anderer gestalt nicht füglich als durchdieses Versprechen haben loß werden können,(z) Daß wir das aus Furcht gethane Versprechenweder mit Worten nochWcrcken / nachdem dieseFurcht vorbe» gewesen, wiederholet oder gutgeheissen haben.
47. Bey dieser Bewandniß aber ist gantz offen-bahr, daß man einen grossen Unterscheid machenmüsse, ob man einem Feinde, der uns durch Kriegüberwunden, oder einem Strassen,Räuberetwas, aus Furcht unser Leben zii verltehren, vcr-sprochen habe, und daß man nicht einmahl einenAufrührer und Verräther, der seinen Fürstenzu einem Versprechen zwinget, mit einem Stras-sen-Räuber vergleichen könne, wie wir solchesallbereit anderswo ausgeführet.
48> Ja es weisen noch über dieses diese drei)Be?mgima?n, daß auf gewisse Maasse auchein SnasieN'Rauber selbst nicht ausgeschlos-sen werde, daß er sich dieser allgemeinen Tugend
nicht