Liebe aller Menschen, -z;
serm Vermögen ist, so verstehet es sich gaeleichtlich, daß hierzu zweyerlev erfordert werde,erstlich daß die Sache oder die That unsere na?türliche Zxräfte nicht übertreffe; zum an-dern, daß uns auch durch die Geseye dieselbenicht verboten oder entzogen sev. Und also kön-nen wir uns nicht verbinden (i) unmögliche, (;)linzuläßliche Dinge zu halten , vielweniger vonanderer Leute (z) ihren Sachen oder (4) Thatenetwas versprechen, wie wir denn auch aus ebender Ursache (5) unser eigenes Thun und Lassen,das schon andern verpflichtet ist, nicht von neuenandere versprechen können, welches alles so wohlvon denen Rechtsgelehrten hin und wieder als auchvon uns selbst anderswo allbereit ausführlich er?kläret worden.
5-. Die LeutseeligLeit und Wahrhaftig-keit, von denen wir dißhero gehandelt, treibenden Menschen an, daß er andern Menschen glei-ches erweise, was er von ihnen gewartig ist, diefolgenden zwo Tugenden aber, nemlich die Be-scheidenheit und Vertraglichkeit zeigen ihm,daß er alles Thun und Lassen, daraus eine Un-gleichheit entstehen könte,unter wegen lassen solle,nemlich daß er weder sich mehr zu eigne als ihmgehöret, wohin ihm die Bescheidenheit weiset,noch dem andern an dem, was ihm gehöret, ei-nigen Schaden zufüge, welches die Vertrag-ligkeit haben will.
5z. Die Bescheidenheit ist eine Tugend,
die