2zi Das 5. H. von der allgemeine»!.
nicht aueübet, sich über uns nicht beschwehrenkönne, als ob ihm unrecht geschehe, wenn wir ihmhinwieverum keine Leutseeligkeit, Wahrhaftig-keit, Bescheidenheit und Verträglichkeit erwei-sen; Denn mit was Recht wolte derjenige pnr.renäiren , daß andere Menschen ihm dasjenige er-wiesen , was er doch an seinem Orte ihnen versa»get, zumahlen da obbesagte vier Tugenden in derGleichheit der menschlichen Natur sich gründen,und solchergestalt eine Ungleichheit würde ein-geführet werden, wenn gottlose Leute sich unver-nünftiger Weise ein Recht hinaus nähmen, an-dere zu beleidigen, und hernach diese dahin an-weisen wollen, daß man ihnen nicht gleiches mitgleichen vergelten solle.
6-. So weiset auch dasjenige, was wir ab-sonderlich von der Verträglichkeit erwehnet(daß derjenige, so einen andern einen Schadenerwiesen, schuldig sey ihm denselben zu erstatten)daß er von dem Beleidigten die Gedult nicht alsein ihm zukommendes Recht fordern könne, weilsonsten die Pflicht den gegebenen Schaden zu er-statten, keine Wirckung haben würde, wenn derandere von Rechtswegen gedulkig seyn müste.Eben dieses kan man auch von dem sagen, der seinVersprechen nicht gehalten, und sich gegen eitnen andern in hohen Grad unbescheiden erwiesfen, und denselben schimpflich traÄiret. Dannweii auch in diesem Stück die Wahrhaftigkeitund Bescheidenheit denselben verbinden, dem
belei-