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Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall.
kenne bei bestehenden Schulden auch den Fortbestand des frü-heren Zahlungsmittels an, lehrt die Rechtsgeschichte, daß derStaat nur die relative Größe der alten Schulden unter ein-ander anerkennt — aber was das Zahlungsmittel betrifft, sosagt der Staat, daß er dies von Zeit zu Zeit ändern werde.Oder vielmehr der Staat sagt es nicht, er tut es nur; derRechtshistoriker hingegen sagt rücksichtslos, was der Staat tut.
Der Staat faßt also die frühere Einheit des Zahlungsmittels,(Pfund Erz) so auf, als habe sie nur den Sinn, ein Name fürdie damalige Einheit des Zahlungsmittels zu sein, ohne daß dietechnische Beschaffenheit jenes Zahlungsmittels von Wichtigkeitsei. Dagegen aber erkennt er den Grundsatz an, daß die altenSchulden in Schulden des neuen Zahlungsmittels zu ver-wandeln seien, und zwar alle Schulden in gleicher Weise.
Lntrische Schulden sind also, vom Staate aus betrachtet,Schulden, die in dem jeweiligen Zahlungsmittel zu leisten sind;ändert aber der Staat das Zahlungsmittel, so stellt er zugleicheine Regel auf, nach der die Umrechnung zu vollziehen sei. Dasneue Zahlungsmittel hat also stets einen rekurrenten Anschlußan das alte: nur durch diesen Anschluß wird das neue Zahlungs-mittel brauchbar für den Verkehr, weil im Augenblicke der Än-derung stets Vorsorge zu treffen ist, daß die alten Schuldennicht untergehen, sondern getilgt werden können.
Lntrische Schulden sind also, wenn Autometallismus herrscht,so lange Realschulden, als der Zahlstoff beibehalten wird. Daaber die Einführung eines anderen Zahlstoffes, vom Staate ausgesehen, möglich ist, so sind sie, für den Fall einer solchen Än-derung, nur Nominalschulden.
Nominalschulden sind Schulden, die in dem jeweiligenZahlungsmittel tilgbar sind; ihr Betrag im jetzigen Zahlungs-mittel, also in jetzigen Werteinheiten, wird berechnet nach demrekurrenten Anschluß.
Der Staat faßt also die lytrischen Schulden nicht auf alsRealschulden im Sinne desjenigen Zahlstoffes, welcher bei Be-gründung der Schuld üblich war; sondern als Nominalschulden,