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Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall.
barkeit ist ebenfalls nur ein besonderer Fall, den man nichtfordern darf, der vielmehr nur zulässig ist. Der Übergang voneinem zum anderen Zahlungsmittel ist nicht an die reale Dar-stellbarkeit gebunden. Wer das vergißt, für den bleiben diewichtigsten Übergänge unverständlich, die wir später zu betrachtenhaben.
Trotzdem also, daß besondere Fälle der geschilderten Artzulässig sind, bleiben die allgemeinen Sätze bestehen:
Die in der Beschreibung ausgesprochene Wahl der Zahlungs-mittel ist ein freier Akt der Staatsgewalt;
die Benennung der Zahlungsmittel nach neuen Werteinheitenist ein freier Akt der Staatsgewalt;
die Definition der neuen Werteinheit durch die alte ist eben-falls ein freier Akt der Staatsgewalt.
Und gerade weil diese Akte frei sind, können sie noch anbesondere Regeln gebunden werden, aber sie müssen es nicht.
Bei dieser Auffassung ist also auch nicht die Rede davon,daß etwa die reale Darstellbarkeit der Werteinheit die Regelsei und die Irrealität die Ausnahme; daß die Benennung inder Regel nach dem Gewicht und nur ausnahmsweise auf andereWeise erfolge; daß der rekurrente Anschluß in der Regel nachder Preislage erfolge und nur ausnahmsweise anders zustandekomme. So kann nur eine ganz unausgebildete Logik reden.Es handelt sich hier nicht um das, was in den meisten Fällengeschieht und in nur wenigen Fällen nicht geschieht; sondern eshandelt sich um das Wesen der Sache, es handelt sich um diewirklich allgemeine Formulierung, die nicht Ausnahmen, sondernnur besondere Fälle zuläßt. Im Interesse der Allgemeinheitunserer Theorie find wir daher genötigt, zu sagen, daß dieGeltung der Zahlungsmittel nicht an deren stofflichen Gehaltgebunden und daß die Werteinheit nur historisch definiert ist:alles übrige, was noch hinzutreten kann, ist unwesentlich — sonützlich es sein mag.