H 2. Thartale Zahlungsmittel,
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s 2.
Chartale Zahlungsmittel.
Unsere Betrachtung ging von der Tatsache aus, daß sich immenschlichen Verkehr überhaupt ein bestimmtes Gut, genauer einbestimmter Stoff, zum Zahlungsmittel entwickelt hat. Im weiternVerlaufe sahen wir, daß die Vorstellung eines Zahlungsmittelsnicht an jenen einmal erkorenen Stoff gebunden ist; auch einanderer Stoff kann an die Stelle des ersten treten. Dadurchwird der Begriff Zahlungsmittel frei von der Qualität desStoffes; — ob Erz oder ob Silber ist einerlei; aber er bleibt nochan die Bedingung gebunden, daß es irgendeinen Zahlstoff gebe.So weit kann man durch Untersuchung des Autometallismuskommen. Die Werteinheit ist nicht mehr in bestimmter Weisereal, aber sie ist es noch in unbestimmter Weise: sie ist nichtmehr ein Pfund Erz, auch nicht ein Lot Silber, aber sie ist nochimmer eine gewisse Menge irgendeines, von der Rechtsordnungvorgeschriebenen Stoffes, mag dieser Stoff nun Erz oder Silberoder Gold sein. Die Schulden in Werteinheiten, die lytrischenSchulden, sind Schulden, die in dem jeweiligen Zahlstoff ge-tigt werden, auch wenn sie in einem andern Zahlstoff begründetwaren.
So lange diese lytrische Verfassung festgehalten wird, hatman bereits Nominalität der lytrischen Schulden. Andere alsstoffliche Zahlungsmittel hingegen gibt es im Autometallismusnoch nicht, wohl aber ist die Bestimmung, welcher Stoff Zahl-stoff werden solle, bereits der Rechtsordnung anheimgestellt. JeneNominalität ist also nur darin erkennbar, daß die Wahl desStoffes durch die Rechtsordnung vollzogen wird.
So lange aber irgendein Stoff an und für sich Zahlmittelist, hat man noch kein Geld.
Es fragt sich nun, ob die Zahlmittel noch eine weitere Stufeder Entwicklung erreichen können; ob ein Zustand denkbar ist,in welchem die Zahlmittel etwas anderes sind als ein zu diesemZwecke auserkorener Stoff.