22
Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall.
Da die Zahlmittel zunächst bewegliche Sachen sind undda bewegliche Sachen nicht ohne Stoff gedacht werden können,so wird freilich kein Zahlungsmittel denkbar sein, das nicht auseinem Stoff bestände. Darum also handelt es sich nicht, daßes etwa stofflose Zahlungsmittel geben könne; sondern darum,ob es Zahlungsmittel geben könne, die anders definiert sind alsdurch Angabe eines Stoffes mit pensatorischer Verwendung.
Etwas von der Art muß es offenbar geben, denn es ist jabekannt, daß in unseren jetzigen lytrischen Verfassungen nirgendsmit rohem Stoff Zahlungen geleistet werden: weder durch zu-gewogenes Erz noch Silber noch Gold kann man heute in denLändern unserer Kultur eine Zahlung leisten.
Wir zahlen stets in „Stücken", das heißt in beweglichenSachen, die nicht nur nach ihrem Stoff, sondern auch nach ihrerForm definiert sind. Wir zahlen also mit geformten, beweglichenSachen; und mehr noch: wir zahlen mit geformten, beweglichenSachen, welche Zeichen tragen. Auch dies genügt noch keines-wegs, aber wir wollen einstweilen dabei stehen bleiben. Es istklar, daß alle Arten von Münzen hierher gehören, deren wir unsbeim Zahlen bedienen, mögen sie aus edlem oder unedlem Metallgeschlagen sein: jedenfalls sind sie aus Metall hergestellte, ge-formte, Zeichen tragende Sachen. Daneben benutzt man zumZahlen mitunter Scheine, das sind Zahlungsmittel, die, reinäußerlich betrachtet, aus einem Schreibmaterial, das nicht Metallsondern gewöhnlich Papier ist, bestehen. Solche Scheine sindzweifellos bewegliche, geformte, zeichentragende Sachen, gleichgültigwas sonst noch daran bemerkenswert oder gar wesentlich sein mag.
Was bisher von den „Stücken" ausgesagt ist, deren wiruns beim Zahlen bedienen, genügt aber noch nicht, denn wirhaben nur von der technischen Beschaffenheit geredet. Alswesentlich kommt noch hinzu: wir zahlen mit juristisch bedeut-samen Stücken. Unsere Rechtsordnung bestimmt, daß nur sound so geformte Stücke als Zahlungsmittel zugelassen werden.Die Kennzeichen der Stücke sind rechtlich vorgeschrieben. Nurvon solchen Stücken ist im folgenden die Rede.