§ 2. Thartale Zahlungsmittel,
23
Die jetzt üblichen Zahlungsmittel haben stets diese Stück-verfassung im juristischen Sinne; sie sind „morphisch ".
Morphische Zahlungsmittel sind, wie wir sehen werden,noch nicht immer Geld, aber alles Geld gehört zu den morvhischenZahlungsmitteln. Der Morphismus ist eine Bedingung, abernoch keine ausreichende Bedingung für die Geldverfassung.
Die morphische Verfassung ist aber nicht mehr authnlistisch.Denn der Authylismus ist, juristisch betrachtet, amorphisch; erläßt zwar Stücke zu, welche, technisch betrachtet. Formen habenund Zeichen tragen, aber diese Formen und Zeichen bedeutenjuristisch nichts. Sobald aber die Formen und Zeichen bedeut-sam sind für die Abgrenzung dessen, was Zahlungsmittel ist odernicht, haben wir Morphismus.
Der Authylismus hat noch eine andere Eigenschaft: dieGeltung dieses Zahlungsmittels wird durch Messung der Stoff-menge gefunden, insbesondere — beim Autometallismus — durchWägung. Die Wägung ist ein physikalisches Experiment, welchesbeim Autometallismus eine juristische Bedeutung gewinnt.
Dieser Weg, die Geltung zu finden, widerspricht keineswegsdem Morphismus, trotzdem daß der Morphismus danach strebt,die Wägung überflüssig zu machen. An sich aber ist derMorphismus vereinbar mit der Wägung, und es kommt vieldarauf an, dies klarzustellen. Es kann morphische Zahlungs-mittel geben, deren Geltung beim Zahlen durch Wägung fest-gestellt wird; in der Börsensprache würde dies als Verwendung„s.1 mg-roo", nach dem Gewicht, bezeichnet werden. Es kannmorphische Zahlungsmittel mit pensatorischer Verwendung geben,wie wir es ausdrücken wollen.
Hiermit ist nicht etwa gemeint, daß die Stücke bei ihrerHerstellung abgewogen werden, was bekanntlich bei allen unserenMünzen geschieht. Ponderale Herstellung bedeutet eine Wägung,welche dem Akte der Zahlung vorausgeht. Pensatorische Ver-wendung hingegen bedeutet eine Wägung beim Zahlen, mit derAbsicht, die Geltung danach festzustellen. Beide Wägungen wärengleichbedeutend, wenn es keine Abnützung der Stücke gäbe. Da