Z 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 65
entscheiden, welches Metall jeweilig hylisch sei. Praktisch kommenjetzt nur Silber und Gold als hylische Metalle in Betracht, fürältere Zeiten aber auch Erz. Die Einteilung ist vielmehr systema-tisch im genetischen Sinne und bleibt also bestehen, gleichgültigwelchen Staat, welche Zeit oder welche hylischen Metalle manals Beispiel einsetze. Für eine wirklich allgemeine Theorie istdies Verfahren notwendig; es kann aber nur durchgeführt werdendurch Aufstellung zahlreicher Begriffe, die bei der bloß prag-matischen Behandlung dieser Dinge gar nicht auftreten können.Es ist also nicht willkürlich, solche Begriffe einzuführen, sondernnotwendig, wenn überhaupt eine allgemeine Theorie zustandekommen soll.
Sehr häufig ist der Staat in Unsicherheit über die Naturder Zahlungsmittel und trifft dadurch Anordnungen, die nichtfolgerichtig sind. Insbesondre stößt man häufig aus Spurendes Rückfalles in die pensntorische Auffassung, während längstdie chartale Verfassung herrschend geworden ist.
Dahin gehören die Bestimmungen über das Passiergewicht.Bei uns im Deutschen Reiche ist das Passiergewicht bei allenparatypischen gemünzten Geldarten abgeschafft: wie sehr dieTalerstücke abgenutzt seien, ist ganz gleichgültig; sie gelten, solange sie noch erkennbar sind, immer drei Mark, mögen sie auchuoch so sehr an Gewicht verloren haben. Ebenso die Reichs-silbermünzen; ebenso die Kupfer- und Nickelmünzen. Das istvollkommen richtig im Sinne der Chartalverfassung, bei welcherja die Geltung nicht mit dem Gehalte zusammenhängt.
Hingegen ist für das orthotyvische Geld (für die Gold-münzen) bei uns das Passiergewicht noch beibehalten: wenn derGewichtsverlust dieser Stücke mehr als ^/s °/<> beträgt, so hörtdie Geltung im Privatverkehr auf; das Passiergewicht ist also99Vs °/o des vorgeschriebenen Gewichtes. Darin liegt ein ganzunnötiger Rückfall in die pensatorische Auffassung; denn wenndie Chartalverfassung den Zweck hat, die Wägung abzuschaffen —
Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 6