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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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H 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten.

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Stellung zu verleihen. Gute Wünsche kommen hier nicht inBetracht. Es fragt sich ganz allein, ob der Staat tatsächlichbereit war in Silbergulden zu zahlen und das war er umsJahr 1870 nicht. Der Silbergulden hatte aus politischenGründen tatsächlich seine valutarische Stellung verloren und waralso akzessorisch geworden, wie sehr man es auch bedauern möge.

Man muß die hier vertretene regiminale Auffassung trotzaller Abneigung gegen die Vorgänge, die zum Beispiel inOsterreich hervorgetreten sind, durchaus festhalten; sie beruht aufder Erkenntnis, daß die Rechtsordnung nicht auf der Gesetzgebungallein beruht, sondern auch von Machtverhältnissen abhängt; esgibt politische Lagen, die maßgebend für die Rechtsordnungwerden; wir gehen hier stets auf den Ursprung der Rechtsordnungzurück und müssen es tun.

Das ist freilich nicht mehr Jurisprudenz, als welche ver-pflichtet ist bei gegebener Rechtsordnung stehen zu bleibenaber es ist Politik, und in dies Gebiet gehört das Geldwesen.

Die Einsicht in die Natur des valutarischen Geldes istunter anderem auch deshalb von der höchsten Wichtigkeit, weilsie für den ganzen Geldverkehr tiefgreifende Folgen hat.

Indem der Staat bestimmt, daß er seine Verpflichtungenin der und der Geldart erfüllt, erklärt er nämlich weit mehr,als man zunächst erwartet. Es könnte scheinen, als sei dadurchnur über apozentrische Zahlungen etwas ausgesagt, währendandere Zahlungen davon nicht weiter berührt werden. Beispiels-weise: wenn der österreichische Fiskus erklärt, daß er seineZahlungen in Staatsnoten leiste, so könnte man meinen, dadurchwürden parazentrische Zahlungen nicht betroffen. Also unterPrivaten sei dann eine lvtrische Schuld noch immer als Schuldin Silbergulden aufzufassen, weil diese Geldart valutarisch warim Sinne der Gesetzgebung von 1857 während die Staats-noten erst im Jahre 1866 entstanden. Diese Meinung wird so-zusagen gefühlsmäßig oft genug gehegt; sie ist aber ganz undgar falsch!