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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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100 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands.

Denn sobald der Staat eine Geldart, zum Beispiel dieStaatsnoten, zu valutarischer Stellung erhoben hat, tritt etwasanderes als begleitender Umstand ein, was nicht aus der fiska-lischen, sondern aus der gerichtsherrlichen Natur des Staatesfolgt. Als Gerichtsherr kann der Staat nicht verlangen, daßbei lytrischen Verpflichtungen unter Privaten der Schuldneretwas anderes leiste, als was der Staat selber leistet, wenn erSchuldner ist. Wenn also der Staat aus Gründen der poli-tischen Notwendigkeit erklärt, daß er fortan seine Zahlungen inStaatsnoten leiste dann muß er als Gerichtsherr auch zulassen,daß bei anderen Zahlungen ebenfalls die Staatsnote genügt.Und zwar nicht nur bei epizentrischen Zahlungen das ver-steht sich von selber, da wir ja vom Geldsystem des Staatesreden und dies Geldsystem an der staatlichen Akzeptation erkennen;sondern der Staat muß auch bei parazentrischen Zahlungen, wennes zum Streite kommt, als Gerichtsherr durchsetzen, daß dieZahlung in Staatsnoten genügt. Täte er dies nicht, so würdeer seine eigene fiskalische Handlungsweise als Gerichtsherr ver-urteilen: er befände sich im Widerspruch mit sich selbst.

Daraus folgt: wenn es darauf ankommt, entstehenden Streitdurch gerichtliche Entscheiduug zu schlichten, so ist das erzwing-bare Zahlungsmittel immer dasjenige, welchem der Staat dievalutarische Stellung gegeben hat. Die gerichtliche Entscheidungist aber die letzte, die es gibt. In allen Zahlungen ist also,abgesehen von gütlicher Einigung, zuletzt das valutarische Geldzu leisten. Mithin lauten lytrische Verpflichtungen stets aufvalutarisches Geld, wenn nicht vorher, sozusagen durch Vergleich,akzessorische Geldarten von den Parteien genehmigt werden. EineVerpflichtung, in Mark, in Franken, in Rubeln ausgedrückt, be-deutet also eine Verpflichtung, die durch das jeweilig valuta-rische Geld jener Länder gelöst wird.

Das valutarische Geld ist also das Geld schlechthin; anden Schicksalen des valutarischen Geldes, an seiner lytrischenVerwaltung, hängt das Schicksal der Werteinheit des Landes,für den auswärtigen Beobachter.