K 6. Funktionelle Einteilung der Geloarten.
101
Nicht die Gesetze entscheiden, was valutarisches Geld seinsoll; sie drücken nur einen frommen Wunsch aus, denn sie ver-mögen nichts gegen ihren Erzeuger, den Staat; sondern dastatsächliche Verhalten des Staats bei seinen Zahlungen ent-scheidet, was valntarisches Geld ist, und danach richten sich dieGerichtshöfe.
Nicht die lytrische Rechtsordnung, die jeweilig in Kraft ist,schreibt dem Staat das apozentrische Zahlungsmittel vor;sondern die Machtverhältnisse bestimmen dies Zahlungsmittel,und die lytrische Rechtsordnung fügt sich und streckt sich danach.
Daher ist die valutarische Geldart der Angelpunkt derganzen lytrischen Verfassung.
Dies aber darf die Jurisprudenz nicht sagen, denn sie istan die formal bestehende Rechtsordnung gebunden. Wohl aberist es das Ergebnis der politischen Erwägung und wird durchdie ganze lytrische Rechtsgeschichte bestätigt; es ist sogar dereigentliche Schlüssel zu dieser geheimnisvollen Entwicklung.
Das valutarische Zahlungsmittel eines Landes heißt imengeren Sinne des Wortes die Währung. Im weiteren Sinnebedeutet Währung oft die gesamten lytrischen Einrichtungendes Landes, indem man das Ganze nach seinem wichtigstenBestandteile benennt.
Um die Währung im engeren Sinne aufzufinden, müssenstets die beiden Fragen beantwortet werden: welche Geldartensind definitiv? und welche von den definitiven Geldarten ver-wendet der Staat aufdringlich bei apozentrischen Zahlungen?
Man findet dagegen die Währung nicht mit Sicherheit,wenn man nach dem Kurantgelde fragt, denn es gibt Kurant-geld, welches nicht definitiv ist. Noch unrichtiger wäre es, nachden Kurantmünzen zu fragen, denn dadurch wären alle Scheineausgeschlossen, während es doch Währungen mit Scheinen gibt.Auch ist es nicht erlaubt, von der Frage auszugehen, welcheMetalle hylische Verwendung finden, denn es gibt Währungenohne hylische Verwendung von Metallen. Endlich darf man die