1^2 Zweites ttapitel. Drdnung des Geldwesens im Znlande,
Währung nicht aus den Gesetzen erkennen wollen, denn dieFrage, welche definitive Geldart der Staat apozentrisch ver-wendet, ist eine Tatfrage.
Die funktionelle Einteilung der Geldarten, insbesondere diewichtigste in valutarisches und akzessorisches Geld, ist vollkommenunabhängig von der früher betrachteten genetischen Einteilung,insbesondere von der in bares und notales Geld, so daß wirbehaupten dürfen:
das valutarische Geld kann entweder Barverfassung oderNotalverfafsung haben;
das akzessorische Geld kann ebenfalls entweder Bar-verfassung oder Notalverfassung haben.Ganz besonders schwierig ist es dem Metallisten anzuerkennen,daß bares Geld in akzessorische Stellung geraten kann: woraufaber das Verständnis der wichtigsten Ereignisse ganz eigentlichberuht. Man muß hier wie immer die Wünsche ganz abgetrenntvon den Beobachtungen halten. Der Metallist, in hohem Gradefür Barverfassung begeistert, will bei derselben auch dann nocheine nachwirkende Kraft verspüren, wenn sie akzessorisch ge-worden ist — er kann von seiner Vorliebe, treu wie er ist,nicht lassen.
Ebenso kann er nicht mit vollem Herzen anerkennen, daßdas valutarische Geld gelegentlich Notalverfassung hat: das notaleGeld scheint ihm, da er es haßt, einer so vorgezogenen Stellungnicht würdig, ja sogar nicht fähig zu sein; und er redet vonanomalen Entwicklungen, wenn der gefürchtete Fall doch eintritt.
Für uns aber besteht kein solches Vorurteil: solange wirnur schildern, halten wir als Grundsatz fest, daß man die Geld-verfassungen genetisch betrachten kann oder auch funktionell, unddaß wir dadurch zu Einteilungen geführt werden, die voneinanderunabhängig sind. Es kann also vorkommen:
bares Geld entweder in valutarischer oder akzessorischerStellung;
notales Geld entweder in valutarischer oder akzessorischerStellung.