Z 7. Bimetallismus und währungstqpen.
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valutarisch war; also bestand auch nur in diesen ZeitenArgyrodromie.
Ebenso war seit 1803 bestimmt, daß aus Gold definitivesGeld herstellbar sei und daß jede dargebotene Menge Goldes indefinitives Geld verwandelbar sei. Dies ist Chrvsolepsie. Auchwurden abgeschliffene Goldmünzen von den Staatskassen zurück-behalten, so daß die umlaufenden stets vollwichtig blieben. Hin-gegen waren diese vollwichtigen Goldmünzen nur dann sichererlangbar (ohne Vermittlung der Geldwechsler), wenn der Staatdas Goldgeld valutarisch behandelte: der Chrvsovhantismuswar also nur in den Zeiten vorhanden, in welchen das Gold-geld valutarisch war; also bestand auch nur in diesen ZeitenChrysodromie.
Faßt man beides zusammen, so bestand also immer Hvlo-lepsie für beide Metalle; hingegen Hylovhantismus jeweilig nurfür das hvlische Metall des valutarischen Geldes.
Jedenfalls also war für das jeweilig valutarische Geld einevollständige Hvlodromie vorhanden; für das jeweilig akzessorische(von den beiden Geldarten die hier in Frage stehen) bestandaber nur die Hvlolepsie weiter.
Ich fasse dies nicht als eine notwendige Eigenschaft desBimetallismus auf und darf daher in obigem Sinne sagen:der Bimetallismus mar in Frankreich mit Hvlodromie desvalutarischen Geldes, aber nur mit Hvlolepsie des akzessorischenGeldes verbunden.
Daher hatte das britische Metall des jeweilig valutarischenGeldes einen zwischen sehr enge Grenzen eingeschlossenen Preis.
Das hylische Metall des jeweilig akzessorischen Geldeshatte hingegen nur eine untere Preisgrenze; eine obere hattees nicht.
Alles dies ist nur für das Innere des Staates zutreffendund auch nur für solche Kunden, die der lvtrischen Verwaltungdes Staates gegenüber standen; also nicht für die lytrische Ver-waltung selbst.
Während des Krieges von 1870, als beide Geldarten ihre