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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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8 7. Bimetallismus und rvährungstnpen.

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d. Dies ist aber nicht notwendig bei valutarischem Papier-gelde ; in Österreich ist die als Ziel vorschwebende Chrysodromiezwar nicht unmittelbar nach 1892 eingetreten, wohl aber nacheinigen Jahren (durch exodromische Verwaltung, wovon später)in ähnlicher Weise wie in den Niederlanden. Dem Beispiel ausÖsterreich könnte man noch Rußland anreihen.

Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß wir, bei Heraushebungder wichtigsten Formen, nicht weniger als acht Währungstypenzu unterscheiden haben:

I. 1s. I. 2a II. Ig. II. 2g.

I. 1b I. 2b II. 1d II. 2d

Barverfassung Notalverfassungwovon vier zu den Barverfassungen, vier andere zu den Notal-verfassungen gehören.

Die gewöhnliche Einteilung der Währungen, welche bloßvon der platischen Beschaffenheit des valutarischen Geldes aus-geht (Gold-Silber-Papier-Währung) ist, wie man sieht, ganzunzureichend. Auch darf man in diesem Zusammenhange nichtvon Doppelwährung reden, weil dies einen Zustand des ge-samten Geldsystems bezeichnet, während es unbestimmt bleibtwelche Geldart valutarisch ist. Ebenso bezieht sich der AusdruckParallelwährung auf das ganze Geldsystem, welches dann fürgewisse Geschäfte das eine, für gewisse andere Geschäfte einanderes valutarisches Geld anerkennt während wir stets aneinen Zustand denken, in welchem nur eine Geldart valu-tarisch ist.

Auch die sogenanntehinkende Währung" bezeichnet nichtin unserm Sinne eine besondere Währung, sondern einenbesondern Zustand des ganzen Geldsystems. Man setzt dabeivoraus, daß das valutarische Geld die Barverfassung habe, unddaß daneben eine besondere Art von Geld in akzessorischerStellung zugelassen ist, nämlich metalloplatisch - notales Geldzu definitivem (aber nicht valutarischem) Gebrauch, und zwarsolches, das früher einer Barverfassung angehört hat. Seitdem

Knapp, Theorie d-s Geldes. 2. Aufl. 8