120 Zweite- Uapitel, Vrdnung des Geldwesens im Unlande.
Dann wäre also die Banknote ein Zahlungsversprechen,lautend auf eine Summe valutarischen Geldes. In der Tat istes üblich, daß die Urkunde den Text enthält: „Die Bank zahltdem Inhaber nach Sicht so und so viele Werteinheiten."
Wenn aber der Direktor der Bank eine solche Urkunde miteigener Hand schreibt, so daß die Rechtsgültigkeit gar nicht an-gefochten werden kann — ist das eine Banknote? Nach heutigerAuffassung nicht. Jene Urkunde muß nicht nur rechtsgültigsein, sondern sie muß unter Einhaltung einer bestimmten äußerenForm ausgestellt sein; in welcher Form — das wird vorherdurch genaue Beschreibung festgestellt. Hierfür haben wir denAusdruck: es muß eine chartale Urkunde sein. Das ist deshalbjetzt allgemein durchgeführt, damit die Echtheit schnell erkennbarist. Also ein chartales Zahlungsversprechen der Bank.
Ist sie aber wirklich ein Zahlungsversprechen? Natürlichkann nur von einem wirksamen Zahlungsversprechen die Redesein; ist sie das? Man wird hier leicht erwidern: Selbst-verständlich, denn es steht ja darauf geschrieben. Und doch istdie Antwort falsch. Was auf der Banknote geschrieben steht,ist wegen der chartalen Natur dieser Urkunden ganz gleichgültig,gehört, wie wir wissen, nur zu den Schnörkeln, die als Merk-mal dienen und beweist höchstens, daß die Banknote als Zahlungs-versprechen gemeint war, als man sie herstellte. Wir wollenaber wissen, ob sie ein wirksames Zahlungsversprechen ist, undzwar jetzt ist. Darüber kann doch die Inschrift, die daraussteht, keine Auskunft geben, denn die ist ja älteren Datums.Das erfahren mir nur bei der Bank selber, aus deren augen-blicklicher Verwaltungspraxis.
Nun kommt es mitunter vor, daß die Bank sagt: wir be-zahlen nicht; der Staat selber hat uns von dieser Pflicht ent-bunden.
Dann ist die Banknote kein wirksames Zahlungsversprechenmehr. Ist sie aber dann auch keine Banknote mehr, sondernnur noch ein Blatt Papier ?