H 3s. Banknoten.
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werden, sobald der Staat erklärt, daß auch er sie bei epi-zentrischen Zahlungen annimmt. Durch eine solche Erklärung,die wir „Mzeptation" nennen, werden die Banknoten staatlichesGeld, aber einstweilen nur im weiteren Sinne des Wortes. Obsie akzessorisches staatliches Geld werden oder gar valutarisches,das ist hierdurch noch nicht entschieden.
Banknoten sind also nur dann staatliches Geld, wenn sieauch als staatliche Kassenscheine zugelassen sind.
Hingegen steht nichts im Wege, die Banknoten als Geldeiner sozusagen privaten Gemeinschaft aufzufassen. Für denKundenkreis einer Bank sind sie nämlich allerdings etwas ganzanaloges, wie das staatliche Geld für die Bewohner einesStaates. Aber diese Analogie, obgleich völlig durchführbar,macht die Banknoten nicht zu staatlichem Gelde, sondern nur zueinem Gelde einer privaten Zahlgemeinschaft. In dieser Weiseverstanden ist es also nicht unrichtig, daß die Banknoten stetsin gewissen! Sinne Geld (chartales Zahlungsmittel) sind: abersie sind es zunächst für private Kreise, und staatliches Geld sindsie nur, wenn sie durch besonderen Rechtsakt der Akzeptationdazu erhoben werden. —
Die Banknote hat unter allen Umständen noch eine merk-würdige, wenig oder gar nicht beachtete Eigentümlichkeit invölliger Analogie mit dem staatlichen Gelde.
Wenn das staatliche Geld zu epizentrischen Zahlungen ver-wendet wird — also zu Zahlungen an den Staat — dann istes völlig gleichgültig, ob man valutarische oder akzessorischeStücke wählt, denn allen diesen Stücken ist die Annahme beiStaatskassen gemeinsam, und zwar die bedingungslose Annahme.
Mithin ist bei epizentrischen Zahlungen gar nicht danach zufragen, welche Geldsorte jetzt valutarisch ist; es ist völlig gleich-gültig und wird nur bei Zahlungen anderer Richtung (bei an-epizentrischen Zahlungen) von Interesse.
Etwas Ahnliches kommt zur Erscheinung, wenn Banknotenzu Zahlungen an die Bank verwendet werden (bei epitrapezischenZahlungen in Banknoten). Hierbei ist die Frage, welche Geld-