124 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands.
forte jeweilig im Staate valutarisch ist, ganz ohne Interesse.Denn die Bank ist verpflichtet, jene Noten als so und so vieleEinheiten des jeweilig valutarischen Geldes anzunehmen. Nie-mand also braucht zu untersuchen, welche Geldsorte jetzt valu-tarisch sei.
Anders liegt es, wenn die Banknote zugleich ein Zahlungs-versprechen ist: alsdann muß sie zuletzt in valutarischem Geldeeingelöst werden, also tritt dann allerdings die Frage auf, welcheSorte jetzt valutarisch sei.
Der allgemeine Grund dieser Erscheinungen ist der:
Zahlungen in akzeptierten Zahlungsmitteln, gerichtet an dieakzeptierende Stelle, sind unabhängig von der Frage, welchesstaatliche Geld jeweilig valutarisch sei. Die Banknoten sindvon der Bank akzeptiert, weil sie von der Bank emittiert sind;vom Staate sind die Banknoten nicht ohne weiteres akzeptiert,da er sie nicht emittiert hat, aber sie können es durch besonderenRechtsakt sein. —
Daß Banknoten bei ihrer Entstehung als Zahlungs-versprechen auftreten, ist praktisch notwendig, weil sie sich sonstnicht einbürgern würden? aber diese Eigenschaft kann aufhören,ohne daß die Banknote aufhört, wie man es unzählige Maleerlebt hat.
Selbst wenn die Bank ihren Betrieb einstellt, und alle ihreVerpflichtungen abwickelt, also wenn sie liquidiert, hat sie ihreNoten nur dann einzulösen, wenn dieselben noch Zahlungs-versprechen sind; alsdann erfolgt die Einlösung in den: dannvalutarischen Gelde. Wenn aber der Staat die Banknoten füruneinlösbar erklärt und zu valutarischen Kassenscheinen erhobenhat — dann hat die Einlösung in valutarischem Gelde keinenSinn, denn alsdann sind die Banknoten bereits valutarischesGeld. Indessen ist die Liquidation einer Bank in einem Zeit-räume, in dem ihre Noten valutarisch waren, wohl noch nichtvorgekommen. —
Daß der Staat die Notenausgabe gestattet, ist eine große