Z 8s. Banknoten.
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Begünstigung des Bankwesens. Andere Unternehmer dürfenbekanntlich keine Noten ausgeben, keine privaten Kassenscheineschaffen. Freilich sorgt auch der Staat bald für eine gesetzlicheRegelung des Betriebs, den er mit Recht für gemeinnützig hält.Es bleibt aber doch auffallend, daß die so gesteigerten Gewinne,deren Höhe sich nur aus der erlaubten Notenausgabe erklärt,ganz ausschließlich den Inhabern des Kapitals zufließen; derStaat gibt den Inhabern von Bankaktien dadurch ein Mittelder Gewinnsteigerung in die Hand, das er andern Unter-nehmungen schlechterdings verweigert. Er will eben gerade dieseArt von Unternehmung befördern; auch der Kapitalismus hatZeiten, in denen er von feiten des Staates — nicht geschaffen,wohl aber großgezogen wird. —
Sehr häufig, fast regelmäßig, bildet sich unter diesen Bankeneine heraus, die der Staat noch sehr viel stärker unterstützt,ohne ihr den geringsten Zuschuß an Geld zu leisten. Er be-gnügt sich mit einer höchst einfachen Maßregel, indem er regi-minal erklärt: die Noten der und der Bank werden an denStaatskassen in Zahlung genommen; dies ist die staatlicheAkzeptation.
Für die Bank bedeutet dies eine großartige Steigerungihrer Gewinne, denn jetzt nehmen alle Leute die Banknoten mitFreuden an, da alle Einwohner des Staates gelegentlich epi-zentrische Zahlungen zu leisten haben (z. B. Steuern). Bisdahin waren es allein die Kunden der Bank, die gerne jenesZahlungsmittel benutzten. Jetzt aber ist der Kreis von Benutzernins unbestimmte erweitert. Der Staat hat also den Betriebsolcher Banken abermals, und zwar durch ein neues Mittel,gehoben; er hat erklärt:
Die von euch geschaffenen Banknoten erkenne ich als staat-liche Kassenscheine an.
In diesem Augenblicke ist die Banknote in das staatlicheGeldwesen eingetreten und bleibt so lange darin, bis der Staatjene Anerkennung aufhebt. Sehr oft, aber nicht immer, stelltder Staat die Bedingung, daß jene Noten bei der Bank ein-