§ y. Kgio bei akzessorischem Gelde.
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Alles dies ist aber auf staatliche Zahlgemeinschaften nur an-wendbar, so weit der Staat jene Zahlungsarten als epizentrischzulässig erklärt hat. Dies ist weder bei allen Banknoten derFall, noch bei allen Giroeinrichtungen, wohl aber bei manchen.
Das ganze Zahlungswesen ist, wie wir schon zu Anfanggesagt haben, ein Geschöpf der Rechtsordnung; wir fügen jetzthinzu: ein Geschöpf der Rechtsordnung in Gemeinschaften, seienes staatliche oder private. Kurz gefaßt lautet dieser Satz: dasZahlungswesen ist eine regiminale Erscheinung. Hierdurch sinddie Übergriffe der metallistischen Auffassung abgelehnt, ohnedaß den Metallen ihre wichtige gelegentliche Verwendung ab-gesprochen wäre. Die regiminale Erscheinung, die wir Zahlungs-wesen nennen, ist aufs innigste verknüpft mit dem Begriffe derWerteinheit, der sich in Gemeinschaften ausbildet und kannohne diesen Begriff nicht gedacht werden; wohl aber ist einZahlungswesen möglich ohne Authylismus, ohne hylogenischesGeld, ja sogar ohne autogenisches Geld, also ohne jedes Geld —aber ohne jede Einrichtung, Werteinheiten zu überweisen, ist derZahlungsverkehr nicht möglich; unter diesen Einrichtungen scheintder Giroverkehr die letzte denkbare zu sein.
s 9.
Agio bei akzessorischem Gelde.
Man hat viel darüber gestritten, ob das Geld eine Waresei oder nicht, und die Meinung derjenigen ist siegreich geblieben,welche sagen: das Geld ist keine Ware. Denn eine beweglicheSache kann nur insofern als Ware betrachtet werden, als manihre Eigenschaft, verkäuflich zu sein, im Sinne hat. Verkäuflichsein heißt aber, gegen Zahlungsmittel austauschbar sein. DerBegriff Ware setzt also den Begriff Zahlungsmittel bereitsvoraus. Geld ist immer Zahlungsmittel. Eine bewegliche Sacheaber heißt dann eine Ware, wenn sie gegen Zahlungsmittelaustauschbar ist. Das Geld ist also keine Ware, da es stetsselber Zahlungsmittel ist.
In dieser Auffassung, die im Grunde richtig ist, liegt die
Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 10