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Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslande.
§ 15 b.
Fürs Ausland bares, fürs Inland notales Geld.
Hand in Hand mit der nun wohl verständlichen Ausbreitungder Goldwährung, die nicht auf Eigenschaften dieses Metallessondern auf handelspolitischer Machtverteilung beruht, geht eineandere ebenso allgemeine Erscheinung: immer mehr werden unsereGeldsysteme volymorvhisch und immer mehr tritt diejenige Geld-art in den Hintergrund — nicht aber in Unverwendung —welche früher als die einzig richtige erschien. Es ist das bareGeld, systematisch ausgedrückt: das hylogenisch-orthotypische Geld,das im inneren Verkehr stets an Ausbreitung verliert, zugunstender notalen Geldarten. Es sind hier nur die Staaten ge-meint, welche irgend eine Barverfassung für ihr valutarischesGeld festhalten; jetzt ist es meist die chrysogenisch-orthotypischeVerfassung. In allen diesen Fällen wächst neben dem valutarischbehandelten Bargeld eine Fülle von akzessorisch behandelten notalenGeldarten hervor und im inneren Verkehr breiten sich diese akzesso-rischen Geldarten so sichtbar und so siegreich aus, daß es beinahezutreffend wäre, sie als im tatsächlichen Umlaufe vorherrschendzu bezeichnen.
Dieser Umstand stört bekanntlich die exodromischen Ein-richtungen nicht, denn für sie kommt nur die valutarische Geld-art in Betracht, für welche wir Barverfassung als fortbestehendvoraussetzen.
Dies Übergewicht der notalen Geldarten im innern Ver-kehr ist aber merkwürdig genug und bedarf einer besonderenErläuterung. Zunächst wollen wir die Tatsache genauer fest-stellen, für England, Frankreich und Deutschland .
Im innern Verkehr Englands sind Zahlungen in Sovereigns— also Zahlungen im valutarischen Bargelde — nicht vor-herrschend. Kleine Beträge, bis zu 40 Schillingen , können inScheidemünzen geleistet werden, die bekanntlich notal sind.Mittlere Beträge von 2 bis 5 Pfund Sterling werden aller-