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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Z Ib. England .

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lische Münzwesen, aber nicht das englische Geldwesen, welchesvielmehr davon ganz unberührt blieb.

Ohne die Übergänge zu beachten, suchen wir den Zeitpunktauf, in welchem die Guinea proklamatorische Geltung erhieltund von da an behielt. Es geschah im Jahre 1717; die Geltungwurde zu 2l Schillingen festgesetzt (durch eine Verordnung vom22. Dezember 1717; vgl. Kalkmann, Englands Übergang zurGoldwährung, Straßburg 1895, S. 4649), und dabei ist esgeblieben, so lange es Guineen gab. Die Gründe, weshalb dieGeltung zu 21 Schillingen gewählt wurde, nebst allen Neben-umständen sind ganz gleichgültig, denn diese Geltung wirkt vonnun an als ein Satz des Rechtes. Es war befohlen, daß dieGuinea von jetzt an zu 21 Schillingengegeben und genommen"werden solle also wurde sie jedenfalls von den öffentlichenKassen so genommen, und dies genügt zu ihrer Einfügung indas englische Geldwesen.

Wenn das Gold grundsätzlich unbeschränkt in Guineen ver-wandelbar war, wie es gewesen zu sein scheint, dann hatteman nun Bimetallismus, wie Helfferich sachkundig hervorhebt;denn das Silber blieb hvlisches Metall bis 1798 (KalkmannS. 8485).

Da aber der Bimetallismus nur ein Zustand der Geld-verfasiung ist, keine Währung im engeren Sinne, so bleibt dieFrage offen, welche Währung von 1717 ab jeweilig geherrschthabe. Dies hängt vom Verhalten der öffentlichen Kassen beiihren apozentrischen Zahlungen ab und kann also nicht ausBüchern über Münzwesen entnommen werden, nicht einmal ausder Gesetzsammlung, da es sich nur um administrative Dingehandelt. Es bleibt hier eine Lücke auszufüllen, welche etwa biszum Jahre 1774 reicht.

Im Jahre 1774 tritt aber (nach Kalkmann S. 69) eineganz wichtige Neuerung ein:

Die Silbermiinzen sollen von da an nur noch bis zumBetrage von 25 Pfund Sterling als chartales Zahlungsmittel