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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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§ 16. England.

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Der Staat ist nicht verpflichtet, Silber aufzukaufen, so langees unter einem gewissen Preise steht; auch tut es der Staatnicht freiwillig, er hütet sich sogar davor. Es wird nur soviel von dieser Scheidemünze ausgeprägt, als man für zweck-mäßig hält, damit kleine Zahlungen mühelos vollzogen werdenkönnen. Auch sorgt der Staat nicht für die Beseitigung derunterwichtig gewordenen Stücke. Die Stücke verlieren ihreEigenschaft, Geld zu sein, nur durch die Unkenntlichkeitdes Gepräges, und Neuprägungen finden nur statt, um dieDeutlichkeit des Gepräges wieder herzustellen, wobei allerdingsauch der vorschriftsmäßige Gehalt wieder hergestellt wird, wasaber unwichtig ist.

Seit 1833 sind endlich auch die Noten der Bank vonEngland in das Gelosvstem gesetzlich eingefügt.

Es wurde bestimmt, daß die Noten, die übrigens nicht aufkleinere Beträge als auf 5 Pfund Sterling lauten dürfen, untergewissen Umständen Zwangskurs haben, das heißt, bei Zahlungenangenommen werden müssen, die man damit leisten kann. DieUmstände sind aber folgende: die Zahlung darf nicht von derBank ausgehen. Bei allen anderen Zahlungen aber, die nichtvon der Bank selbst geleistet werden, sondern von andern Zahlern,findet Zwang der Annahme statt. Wer der Empfänger sei, istalso gleichgültig; hingegen muß der Zahler eine andere Personsein als die Bank.

Aber auch für solche Zahlungen findet noch eine Bedingungstatt: die Bank muß bereit sein, die Noten einzulösen. Dasheißt, sie muß dem Inhaber auf dessen Verlangen und gegenEinlieferung der Note den darauf genannten Betrag in Sovereignsauszahlen; so lange sie das kann und tut, haben die Banknotenjenen (nur in bezug auf den Zahler beschränkten) Zwangskurs.

Daß die Einlösung in Sovereigns stattfinden muß, istzweifellos, da es in England nur dies definitive Kurantgeldgibt; die Geldart, in welcher die Noten einzulösen sind, ist alsodadurch eindeutig bestimmt.

Dies ist die englische Auffassung über die Stellung der