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viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten.
Es kann aber auch nicht erheblich höher stehen, denn eswird für Vollwichtigkeit der Sovereigns gesorgt, indem diemerklich unterwichtigen Stücke dechartalisiert werden: sie ver-lieren, nach einem gewissen Betrage der Abnützung, die Eigen-schaft Geld zu sein und werden als bloße Barren betrachtet.Den Schaden trägt merkwürdigerweise der letzte Inhaber. So-lange also der Staat für Sovereigns sorgt, und zwar für voll-wichtige, kann das Gold nicht über dem Münzpreis stehen.
In der Praxis tritt bei dieser chrysodromischen Verwaltungdie Bank von England als Vermittlerin ein. Sie zahlt, undzwar augenblicklich, für die Unze Standardgold 3 S 17 9 6,wenn ihr das rohe Gold dargebracht wird — also etwas wenigerals die Münzstätte; jedoch vermeidet der Darbringer hierbei jedenZinsverlust. Ferner ist es bei der Bank üblich,, daß unter-wichtige Sovereigns, welche bei ihrer Kasse einlaufen, zerschnittenund dem erstaunten Überbringer zurückgegeben werden — wo-durch sie dechartalisiert sind.
Der. Sovereign ist Kurantgeld, und zwar definitives; fernerwurde er valutarisch in dem Augenblick, als die Bank vonEngland genötigt wurde, ihre Noten in dieser Geldart ein-zulösen (1821). —
In bezug auf das Silbergeld hat das Gesetz von 1816große Neuerungen gebracht. Bis dahin bestand der Münzfußaus dem 43'°" Regierungsjahre der Königin Elisabeth, wonachaus dem Pfunde Standardsilbers 62 Schillinge geprägt wordenwaren. Nun aber wurden aus dem Pfunde 66 Schillingegeprägt, in Kronen (5 8k), halben Kronen (2^2 sk), einfachenSchillingen , halben und Viertelschillingen.
Dieser Münzfuß ist also abermals „leichter" geworden,aber es ist der Münzfuß des Scheidegeldes. Denn das ebengeschilderte Silbergeld muß nur bis zu 40 Schillingen inZahlung genommen werden; für größere Beträge hat es keinenZwangskurs; es ist also Scheidegeld.
Jenes Silbergeld wird nicht argurodromisch verwaltet.