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6. Die Noten der Reichsbank; es gibt Stücke zu 1000 M.und zu 100 M.
7. Die Noten einiger privilegierter Banken; hier sind dieStücke zu 100 M. die einzigen.
Die Geldarten 1.—4. sind Münzen; die Geldarten 5.—7.sind Scheine.
Seit 1871 haben wir folgende Grundlage des Geldwesens:es gibt nur ein hylisches Metall, das Gold; es gibt also nureine Art des baren Geldes, die oben genannten Goldmünzen.Diese Goldmünzen sind seit 1876 valutarisches Geld, was abernur auf der Tatsache beruht, daß seit jenem Jahre die Reichs-bank ihre apozentrischen Zahlungen auf Verlangen des Empfängersin Goldgeld leistet; seitdem haben wir Goldwährung im platischenund im genetischen Sinne. So sehr dies der Absicht unsererGesetzgebung entspricht, so beruht es doch nur auf regiminalerGrundlage, genauer auf administrativer Anordnung, da dieReichsbank nicht durch Gesetz zu diesem Verhalten genötigt ist.
Die Verfassung der oben genannten sieben Geldarten ist sogeordnet:
1. Die Goldmünzen werden ausgeprägt aus Gold von derFeinheit ^/>°. Grundsätzlich ist jede Menge Goldes unbeschränktin Doppelkronen ausprägbar; und zwar werden aus dem Pfundfeinen Goldes 1395 Mark in Doppelkronen hergestellt; dies istdie hylogenische Norm. Die Doppelkronen und die Kronensind bares Geld, da ihr spezifischer Gehalt ^/i»ss Pfund fein ist,also mit der hylogenischen Norm übereinstimmt. Auch sind sieKurantgelo, da man jede Zahlung, die darin geleistet werdenkann, in diesem Gelde annehmen muß. Ferner sind sie defini-tives Geld, weil sie in keine andere Geldart eingelöst werdenmüssen. Daß sie seit 1876 valutarisches Geld sind, beruht aufder schon erwähnten Tatsache, daß die Reichsbank und dieanderen öffentlichen Kassen in letzter Linie bereit sind, ihreZahlungen in diesem Goldgelbe zu leisten; natürlich ist nur vonZahlungen von kritischem und überkritischem Betrag die Rede.Bei Zahlungen an die öffentlichen Kassen, also bei epizentrischen