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viertes ttapitel. Übersicht nach Staaten.
öffentlichen Kassen im Deutschen Reiche — seien es Kassen desReiches oder der Länder — wegen der Vorschriften darüber,welche Geldarten anzunehmen und auszugeben seien.
Die Gesetzgebung des Reiches beginnt mit dem Gesetz überdie Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871:sie ist übersichtlich gesammelt in dem Werke von Koch und inanderen Werken, auf die hier verwiesen werden muß; denn eshandelt sich für uns nur darum, das Ergebnis theoretischzusammenzufassen.
Seit dem Jahre 1876 hat sich, durch Reformen, die imJahre 1871 begannen, unsere lytrische Verfassung so ausgebildet:
Unsere Werteinheit, genannt Mark, ist definiert als derdritte Teil der früher üblichen Werteinheit Taler. PensatorischeZahlung kennen wir nicht; chartale Zahlungen sind vorwiegend;girale Zahlungen finden bereits häufig durch Vermittlung derBanken statt.
Zum Reichsgelde rechnen wir, da das Reich eine Zahl-gemeinschaft ist, alle diejenigen chartalen Zahlungsmittel, welchebei der Zentralstelle, das ist bei der Reichsbank, Annahme finden,also „akzeptiert" sind; daraus folgt, daß wir sieben Geldartenbesitzen, die zunächst, mit Angabe ihrer Stückelung, aufgezähltwerden sollen:
1. die Goldmünze, genannt Krone, begültigt zu 10 M. unddie andere Goldmünze, genannt Doppelkrone, begültigt zu20 M.; die Namen Krone und Doppelkrone sind wenigin Gebrauch, weil sie nicht auf den Stücken angebracht sind.
2. Die nach Reichsgesetz geprägten Silbermünzen: Stücke mitder Geltung 5. M., 2 M., 1 M. und V- M.
3. Die Nickelmllnzen, zu 10 Pf. und zu 5 Pf. Pfennig be-deutet den 100'°" Teil der Mark; ferner die Kupfer-münzen zu 2 Pf. und zu 1 Pf.
4. Der Taler, eine Silbermünze mit der Geltung von 3 M,aus der früheren Geldverfassung stammend.
5. Die Reichskassenscheine; es gibt Stücke zu 50 M., zu20 M. und zu 5 M.