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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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viertes ttapitel. Übersicht nach Staaten.

öffentlichen Kassen im Deutschen Reiche seien es Kassen desReiches oder der Länder wegen der Vorschriften darüber,welche Geldarten anzunehmen und auszugeben seien.

Die Gesetzgebung des Reiches beginnt mit dem Gesetz überdie Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871:sie ist übersichtlich gesammelt in dem Werke von Koch und inanderen Werken, auf die hier verwiesen werden muß; denn eshandelt sich für uns nur darum, das Ergebnis theoretischzusammenzufassen.

Seit dem Jahre 1876 hat sich, durch Reformen, die imJahre 1871 begannen, unsere lytrische Verfassung so ausgebildet:

Unsere Werteinheit, genannt Mark, ist definiert als derdritte Teil der früher üblichen Werteinheit Taler. PensatorischeZahlung kennen wir nicht; chartale Zahlungen sind vorwiegend;girale Zahlungen finden bereits häufig durch Vermittlung derBanken statt.

Zum Reichsgelde rechnen wir, da das Reich eine Zahl-gemeinschaft ist, alle diejenigen chartalen Zahlungsmittel, welchebei der Zentralstelle, das ist bei der Reichsbank, Annahme finden,alsoakzeptiert" sind; daraus folgt, daß wir sieben Geldartenbesitzen, die zunächst, mit Angabe ihrer Stückelung, aufgezähltwerden sollen:

1. die Goldmünze, genannt Krone, begültigt zu 10 M. unddie andere Goldmünze, genannt Doppelkrone, begültigt zu20 M.; die Namen Krone und Doppelkrone sind wenigin Gebrauch, weil sie nicht auf den Stücken angebracht sind.

2. Die nach Reichsgesetz geprägten Silbermünzen: Stücke mitder Geltung 5. M., 2 M., 1 M. und V- M.

3. Die Nickelmllnzen, zu 10 Pf. und zu 5 Pf. Pfennig be-deutet den 100'°" Teil der Mark; ferner die Kupfer-münzen zu 2 Pf. und zu 1 Pf.

4. Der Taler, eine Silbermünze mit der Geltung von 3 M,aus der früheren Geldverfassung stammend.

5. Die Reichskassenscheine; es gibt Stücke zu 50 M., zu20 M. und zu 5 M.