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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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z 18 s. Deutsches Reich im Jahre I90S.

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^ liiZtor^ dan^illA in all tlis Isackivg ns-tions, Vol. III,1896, Ssits 90.)

Dadurch ist auch für Frankreich erwiesen, daß das valuta-rische Bargeld im Innern an Ausbreitung stets verliert zugunstendes Notalgeldes, und daß es sich mehr und mehr in den Dienstfür exodromische Zwecke stellt.

s 18 a.

Deutsches Reich im Jahre 1905.

Das Deutsche Reich , als Bundesstaat, hat eine Gesetzgebung,welche von der Gesetzgebung der Einzelstaaten wohl zu unter-scheiden ist. Die Gesetzgebung der Einzelstaaten hat grund-sätzlich nichts mit dem Geldwesen zu tun; das Geldwesen gehörtvielmehr der Reichsgesetzgebung an, die bekanntlich für dasMünzwesen, für die Kassenscheine und für das Bankwesen zu-ständig ist.

Das Deutsche Reich hat aber keine Münzstätte; diesetechnischen Anstalten gehören vielmehr, wie früher, den Ländernan; sie arbeiten jedoch nach Anweisung des Reiches. Die Münz-stätten befinden sich: ^. in Berlin; (L. in Hannover ; <ü. inFrankfurt a. M.;) v. in München ; in der Muldenerhütte beiFreiberg in Sachsen, früher in Dresden; IV in Stuttgart ; inKarlsruhe; (H. in Darmstadt;) ^. in Hamburg . Die Klammernbedeuten, daß die Tätigkeit eingestellt ist. Die beigefügten Buch-staben werden den Münzen aufgedruckt, um den Ort der Her-stellung anzudeuten.

Es ist bekannt, daß das Bildnis der Landesherren und dasHoheitszeichen der drei freien Städte auf den Reichsmünzen von2 Mark und mehr Geltung gefunden wird was aber keineBedeutung hat und nur geschieht, um aus Höflichkeit einen altenBrauch nicht abzuschaffen.

Für die Verwaltung des Geldwesens kommen in Betracht:

die Münzstätten, insofern sie Aufträge zu Prägungen anzunehmen

haben; ferner die Reichsbank, die im Auftrage des Reiches

mancherlei Obliegenheiten übernommen hat; und endlich die

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