323
^ liiZtor^ dan^illA in all tlis Isackivg ns-tions, Vol. III,1896, Ssits 90.)
Dadurch ist auch für Frankreich erwiesen, daß das valuta-rische Bargeld im Innern an Ausbreitung stets verliert zugunstendes Notalgeldes, und daß es sich mehr und mehr in den Dienstfür exodromische Zwecke stellt.
s 18 a.
Deutsches Reich im Jahre 1905.
Das Deutsche Reich , als Bundesstaat, hat eine Gesetzgebung,welche von der Gesetzgebung der Einzelstaaten wohl zu unter-scheiden ist. Die Gesetzgebung der Einzelstaaten hat grund-sätzlich nichts mit dem Geldwesen zu tun; das Geldwesen gehörtvielmehr der Reichsgesetzgebung an, die bekanntlich für dasMünzwesen, für die Kassenscheine und für das Bankwesen zu-ständig ist.
Das Deutsche Reich hat aber keine Münzstätte; diesetechnischen Anstalten gehören vielmehr, wie früher, den Ländernan; sie arbeiten jedoch nach Anweisung des Reiches. Die Münz-stätten befinden sich: ^. in Berlin; (L. in Hannover ; <ü. inFrankfurt a. M.;) v. in München ; in der Muldenerhütte beiFreiberg in Sachsen, früher in Dresden; IV in Stuttgart ; inKarlsruhe; (H. in Darmstadt;) ^. in Hamburg . Die Klammernbedeuten, daß die Tätigkeit eingestellt ist. Die beigefügten Buch-staben werden den Münzen aufgedruckt, um den Ort der Her-stellung anzudeuten.
Es ist bekannt, daß das Bildnis der Landesherren und dasHoheitszeichen der drei freien Städte auf den Reichsmünzen von2 Mark und mehr Geltung gefunden wird — was aber keineBedeutung hat und nur geschieht, um aus Höflichkeit einen altenBrauch nicht abzuschaffen.
Für die Verwaltung des Geldwesens kommen in Betracht:
die Münzstätten, insofern sie Aufträge zu Prägungen anzunehmen
haben; ferner die Reichsbank, die im Auftrage des Reiches
mancherlei Obliegenheiten übernommen hat; und endlich die
Li*