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deckung, ganz durch bares Geld geschehe; denn alle anderen„kursfähigen Geldarten" sind notal, und sie sind alle, wenigstensadministrativ betrachtet, selber einlösbar. Das ebenfalls zulässigeGold (Barren oder fremde Münzen) ist allerdings leicht indeutsche Goldmünzen verwandelbar, wegen der freien Aus-prägung, kann also der baren Deckung gleichgeachtet werden.Was aber die notalen Geldarten betrifft (Nickel- und Kupfer-münzen, Reichssilbermünzen, Taler, Kassenscheine), so kann nie-mand begreifen, inwiefern sie zur Bardeckung der Noten bei-tragen sollen. Dieser Teil der Vorschrift erklärt sich nur ausder theoretischen Unsicherheit des Gesetzgebers, und soweit essich um Notalmllnzen handelt, aus der Ehrfurcht vor metallenenPlatten. Die Mängel dieser Bestimmungen würden sehr ernsthaftsein, wenn die genaue Vorschrift über die Art der Deckung er-forderlich wäre — was sie aber nicht ist, da die Bank durch ihreeigenen Interessen angehalten ist, zur Einlösung bereit zu sein.
Schon der Ausdruck „kursfähiges deutsches Geld" ist be-fremdlich ; gibt es Geld, das nicht kursfähig ist, das also gar keinen,auch keinen epizentrischen Annahmezwang hätte? Für uns ist dieKursfähigkeit gar nicht erst zu erwähnen; vielleicht wollte derGesetzgeber andeuten, daß er an dieser Stelle nicht vom allgemeinen,sondern nur vom epizentrischen Annahmezwang reden wolle.
7. Es gibt im Deutschen Reich eine Anzahl von Banken,die früher bereits das Privilegium der Notenausgabe besaßen;es sind jetzt noch folgende: die Bayerische Notenbank, die SächsischeBank in Dresden , die Württembergische Notenbank, die BadischeBank und die Braunschweigische Bank . Diese Privilegien wollteman nicht aufheben, sodaß wir jetzt noch Noten der genanntenAnstalten im Verkehr haben. Aber zu den Geldarten desDeutschen Reichs gehören, nach unserer Begriffsbestimmung, jeneNoten nur dann, wenn man damit Zahlungen an die Zentral-stelle, das ist an die Reichsbank, leisten kann. Diese Stellungwurde denjenigen Banken eingeräumt, welche sich dem Bankgesetzunterwarfen, also vor allem ihren Geschäftskreis in der bekanntenWeise einschränkten.