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viertes Kapitel, Übersicht nach Staaten,
Zahlungsmittel unbegrenzt schaffen und zu beliebigen Geschäftenverwenden kann: sie ist in ihrem Geschäftsbetrieb eingeschränkt,aber nicht eingeschränkt in der Schaffung von Zahlungsmittelnfür den engen Kreis von Geschäften. Die Natur dieser Geschäftebringt es mit sich, daß diese Bank gar nicht in Gefahr geratenkann, ihre Zahlungsfähigkeit zu verlieren — es sei denn, daßder Staat ihren Betrieb stört, wie es in Zeiten der Not zu ge-schehen pflegt; dann aber würde die Bank ihre Natur ändern.
Wie überall, so hat auch bei uns die Verwendung vonNotalgeld (statt des baren Geldes) im inneren Verkehr einenungeheueren Vorschub erhalten durch die Aufnahme der Reichs-banknoten unter das staatliche Geld.
Wir haben noch zu fragen, in welchen Geldarten die Noteneinlösbar sind; offenbar in definitiven Arten, also, nach Lageunserer Gesetzgebung, entweder in Talern oder in Goldstücken.Da aber die Taler nach unserer administrativen Ordnung nichtaufgedrängt werden, so sind jene Noten in Goldgeld einlösbar;wir haben also, in unserem Sinne, Einlösbarkeit in baremGelds (wozu die Taler nicht gehören). —
Eine besondere Sorge unserer Gesetzgebung ist auf die so-genannte Deckung der Noten gerichtet, das heißt, es sollenandere Geldarten in der Kasse der Reichsbank vorrätig gehaltenwerden, offenbar um die Einlösung der Noten desto mehr zusichern. Mindestens ein Drittel des Betrages der im Umlaufebefindlichen Noten soll jederzeit in der Kasse vorhanden sein,und zwar: „in kursfühigem deutschen Gelds mit Einschluß derKassenscheine" oder in Gold; das Gold kann in Barren oderin fremden Münzen bestehen und wird mit 1392 Mark für dasPfund fein angerechnet.
Man überläßt es also nicht der Bank, wie sie die Ein-lösbarkeit sichern will, sondern schreibt ihr diese besondere Artder „Deckung" vor.
Eine Deckung durch bares Geld ist dies aber nur soweit,als jener Vorrat in deutschem Goldgelde besteht; es ist alsonicht vorgeschrieben, daß die Deckung, genauer die Drittels-