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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Z I8s, Deutsches Reich im Zahre I90S^

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der Reichs- und Landesverwaltungen; immerhin aber beruht esauf regiminaler Anordnung und dies genügt, um ihnen eineausgebreitete Verwendung im Verkehr zu sichern. Die Notensind (im anepizentrischen Verkehr) rein fakultatives Geld, alsoweder Kurantgeld, noch Scheidegeld; sie sind ferner einlösbar,und das Gesetz verlangt die Einlösbarkeit; also sind sie proviso-risches, nicht definitives Geld. Wenn aber die Einlösbarkeitaufhörte, so würde immer noch die Annahme bei der Zentral-stelle bleiben; auch bei den anderen öffentlichen Kassen würdedie Annahme erst regiminal zu verbieten sein. Die Einlösbar-keit ist also zwar angeordnet, sie ist aber nicht der Grund fürdie Annahme bei öffentlichen Kassen, sondern nur die Voraus-setzung, daß die Annahme dajelbst fortbesteht. Sollte aber ein-mal die Einlösbarkeit aufhören, so wäre sicher die Reichs-regierung daran schuld, und es würde dann, wie es überall ge-schehen ist, die weitere Annahme bei öffentlichen Kassen durchbesondere Anordnung regiminaler Art vorgeschrieben werden.Bis jetzt haben wir aber diese Erfahrung noch nicht gemacht.

Wegen der Einlösbarkeit, also weil die Noten nur proviso-risches Geld sind, ist ihre valutarische Verwendung nicht vor-handen; die Noten gehören zum akzessorischen Gelde. Daß sienegatives Agio haben, ist aus der Definition dieses Begriffesohne weiteres klar; daher könnten sie sich in den öffentlichenKassen sehr leicht anstauen, man hört aber davon nichts, dennim Verkehr sind sie beliebt, aus denselben Gründen, die wir beiden Kassenscheinen erwähnt haben. Daher werden sie auch imanepizentrischen Verkehr unbedenklich angenommen. Zur Einlösungwerden sie nur eingereicht, wenn der Inhaber ganz besondereGründe hat, dafür andere Geldarten einzutauschen, etwa wegender Stückelung oder auch wegen der Versendung ins Ausland.

Die Notenausgabe ist für die Reichsbank unbegrenzt undnur von einem gewissen Betrag an dadurch erschwert, daß danneine Steuer an das Reich bezahlt werden muß. Man halteaber fest, daß die Reichsbank auf ganz bestimmte Geschäfte be-schränkt ist; sie ist also nicht etwa eine Anstalt, welche jene