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viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten.
Die Einlösbarkeit ist durch keinen bereitgehaltenen Fond sichergestellt; selbst wenn sie es wäre, würde sie nicht der Grund fürdie Geltung sein, denn auch hier ist die Geltung proklamatorisch.
Das Gesetz erlaubt nur einen Gesamtbetrag von 120 MillionenMark in diesen Scheinen herzustellen, also ist diese Geldart ge-sperrt, was aber keinen Einfluß auf ihre Geltung hat.
Es ist bekannt, daß das Reich einen Barschatz von 120Millionen Mark, für Kriegsfälle aufgespeichert, im Juliusturmzu Spandau aufbewahrt; dies hat aber nichts mit den Reichs-kassenscheinen zu tun; im juristischen Sinne bildet jener Schatzkeine Deckung dieser Scheine.
Die ganz allgemeine Sitte der Annahme dieses fakultativenGeldes auch im anepizentrischen Verkehr begründet sich auf dieTatsache, daß Scheine wegen ihrer bequemen Handhabung be-liebt sind; deshalb hat man noch nie gehört, daß sie sich in denöffentlichen Kassen stauen, obgleich sie als akzessorisches (alsonicht valutarisches) Geld und als Geld mit negativem Agio sehrwohl Stauung bewirken könnten, sobald sie unbeliebt wären.Zu ihrer Beliebtheit trägt die Einlösbarkeit bei, die bei unsnoch keine Unterbrechung erfahren hat.
6. Die Reichsbank (Gesetz vom 14. März 1875) entsprichtder oben gegebenen Schilderung dieser Anstalten. Sie gibt Notenaus, das heißt sie schafft für ihre Zwecke diese Scheine alsZahlungsmittel. Diese Noten gehören schon deshalb zum Gelde,weil sie kraft ihrer Definition zu Zahlungen an die Bank, alsoan die Zentralstelle, verwendbar sind. Dies Geld ist nicht hylo-genisch, sondern autogenisch, denn die Bank muß nicht denganzen Betrag der ausgegebenen Noten in barem Gelde, wiewir diesen Begriff bestimmt haben, hinterlegen. Die Noten sindin unserem Sinne notales Geld (nicht bares Geld), was schonaus ihrer Eigenschaft als Scheine folgt; während sich der Be-griff des notalen Geldes keineswegs nur auf Scheine beschränkt.Daß diese Noten auch bei anderen öffentlichen Kassen, nichtallein bei der Zentralstelle, in Zahlung genommen werden, be-ruht nicht auf Gesetz, sondern auf der administrativen Anordnung