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Winnen, worauf man viel Gewicht legt. Aber eine eigentlichernsthafte Frage ist dies nicht. Denn nur die Metallisten habendie Notalscheu und sind von der Barsucht beherrscht, welchevom Anfange des 19. Jahrhunderts bis etwa 1857 die höchsteVerbreitung hatte.
Das Talergeld ist seit 1871 gesperrt.
Die Taler mit österreichischem Gepräge, später noch zu be-sprechen, haben bis zum Ende des Jahres 1900 im DeutschenReiche Geltung gehabt; einen Teil davon hat die österreichischeRegierung übernommen, infolge eines nachträglichen Vergleichs,da in dem Synchartalvertrag von 1857 natürlich nicht aus-gesprochen war, wie beim Übergang zu ganz anderer Währungdie Lasten zu verteilen seien.
5. Die Reichskassenscheine, geschaffen nach dem Gesetz vom30. April 1874, gehören zum Gelde, weil sie von allen öffent-lichen Kassen in Zahlung zu nehmen sind, also auch von derZentralstelle; da sie Scheine (also nicht Münzen) sind, so könnensie nur zum notalen Gelde gehören; sie sind aber auch keinhnlogenisches Geld, denn es bedarf keiner Hinterlegung vonhylischem Metall Xalso von Gold); also sind sie autogenisch.Im anepizentrischen Verkehr haben sie keinen Annahmezwang,also gehören sie zum rein fakultiven Gelde; sie sind weder demKurantgelde noch dem Scheidegelde beizuzählen. Sie sind beider Reichshauptkasse in bares Geld einlösbar; ob aber dasGesetz denselben Begriff des baren Geldes hat wie wir, ist sehrzweifelhaft; ich vermute, daß darunter gemünztes Geld zu ver-stehen ist und zwar Scheidemünze, wenn der Betrag nur diekritische Höhe von 20 Mark oder weniger hat, und Kurant-münzen (also Taler oder Goldstücke), wenn der Betrag größerist; wobei dann aber die Taler deshalb ausscheiden, weil dieBank nach administrativer Anordnung keine Taler aufdrängt(seit etwa 1876). Dies läuft allerdings fachlich auf dasselbehinaus: nämlich Einlösung in barem Gelde nach unserer Termino-logie, sobald der Betrag über die kritische Höhe steigt. Dem-nach sind die Kassenscheine provisorisches (nicht definitives) Geld.