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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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z 18b. veutsches Keich! Übergang 1371 bis 1376.

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Punkten ab: Dezimalteilung der Mark; notales metalloplatischesKurantgeld (Taler); Zulassung von Kassenscheinen; Stellung derBanken, die es neben der Zentralbank gibt; sonst aber ist dieNachahmung fast vollkommen.

Wir haben also Goldwährung im platischen, im genetischenund im dromischen Sinne; aber mehr noch: wir haben eine un-geheuer ausgebreitete Verwendung des Notalgeldes im innerenVerkehr, wo das bare Geld noch mehr zurücktreten würde,wenn es nicht durch die Stückelung so sehr unterstützt wäre;und endlich: wir haben eine exodromische Verwaltung, beiwelcher das Bargeld seine Hauptverwendung findet.

§ 18b.

Deutsches Reich ; Übergang 1871 bis 1876.

Der Übergang zur jetzigen Verfassung des Geldwesens läßtsich in aller Kürze so darstellen:

Vor 1871, genauer vor der Gründung des Deutschen Reiches,gab es natürlich kein Reichsgeld, sondern nur Geld der einzelnenLänder. Das Geldwesen der Länder jedoch war durch Staats-verträge geordnet, so daß es weit entfernt von eigentlicher Ver-wilderung war. Der letzte Staatsvertrag, den wir also alleinzu beachten haben, war der des Jahres 1857: der sogenanntedeutsch -österreichische Münzverein. Er war geschlossen zwischenden Staaten des Zollvereins auf der einen Seite und demösterreichischen Kaiserstaat auf der anderen. Soweit Österreich inBetracht kam, ist dieser Staatsvertrag später zu besprechen.Für die Staaten des Zollvereins war folgendes der wesent-liche Inhalt.

Zunächst hatte man damals die Auffassung, daß nur dasgemünzte Geld eigentliches Geld sei. Es gab zwar in den ein-zelnen Ländern auch Kassenscheine, denen als mindeste Eigenschaftepizentrischer Annahmezwang beigelegt war; ferner gab es Bank-noten, die ebenfalls zum Teil durch administrative Anordnungenvon öffentlichen Kassen in Zahlung genommen wurden. Aber dieStaatsverträge begnügten sich damit, auszusprechen, daß diese