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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten.

Geldarten nicht allgemeinen Zwangskurs bei Uneinlösbarkeit er-halten sollen. Im übrigen aber waren die Scheine von denVereinbarungen ausgeschlossen. Nur das gemünzte Geld warGegenstand der Verabredung.

Der Zustand, wie er sich nach 1857 ausgebildet hatte, istleicht zu übersehen, wenn wir nur die Hauptsachen hervorheben.Zu diesem Zwecke lassen wir die verwickelten Einrichtungen derScheidemünze zurücktreten, die ja nur von untergeordneter Be-deutung sind, und beachten nur das Kurantgeld. Dann ergibtsich für den älteren Zustand der Staaten des Zollvereinsfolgendes einfache Bild.

Es gab zwei Gruppen von Ländern: in Norddeutschlanddie Gruppe mit Talergeld; und in Süddeutschland die Gruppemit Guldengeld. Die Guldenländer waren: Bayern , Württem-berg, Baden, Großherzogtum Hessen, Hohenzollern (seit 1849unter preußischer Herrschaft), Sachsen-Meiningen , Sachsen-Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt -Oberherrschaft.

In den Talerländern war der Taler Kurantgeld; denMünzfuß dieses Stückes haben wir schon oft erwähnt.

In den Guldenländern war der Gulden Kurantgeld. Nachälterer Bestimmung wurden aus der Kölner Mark feinen Silbers24^/2 Gulden ausgeprägt; von 1857 an prägte man 52^2 Guldenaus dem Pfund feinen Silbers. Auch hierbei besteht ein kleinerUnterschied, der aber ebenfalls praktisch vernachlässigt wurde-

Stets waren 4 Taler, dem Gehalte nach, gleich 7 Gulden.

Nun aber kam 1857 die wichtige Bestimmung hinzu: auchdie Guldenländer sollten neben dem Gulden des neueren Typusauch Taler des neueren Typus ausprägen. Es gab also vonda an auch bayrische, württembergische, badische Taler, und so fort.Und alle Taler sollten im Vereinsgebiete bei allen Zahlungenzugelassen sein; daher trugen die neuen Taler die BezeichnungVereinstaler.

Die Eigenschaft, Kurantgeld zu sein, war allen Stückenbeigelegt, deren spezifischer Gehalt dem der Talerstllcke entsprach:den einfachen Talerstücken, den doppelten Talerstücken, dem säch-