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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten.

Die Verfassung, genannt österreichische Währung, hatte alsozwei Arten des definitiven Kurantgeldes: erstens das neue bareGeld (die neuen Guldenstücke und die Taler); zweitens die aufGulden österreichischer Währung lautenden Banknoten.

Es fragt sich nun, welches definitive Kurantgeld valutarischwar. Das ist nicht aus dem Gesetze, sondern aus der admi-nistrativen Ordnung zu entnehmen. Zunächst, im Jahre 1857 undim Anfange des Jahres 1858, blieben die Noten der Bank nochuneinlösbar. Daraus folgt, daß in dem genannten Zeiträume dieseBanknoten valutarisch waren; das neu geschaffene bare Geldhatte also akzessorische Stellung; als solches war es befähigt,Agio zu erzielen und dies Agio mußte eintreten, wenn das Silber,platisch verwendet, etwa in den benachbarten Silberländern desZollvereins mit Vorteil anzubringen war. In der Tat hatte dasösterreichische bare Geld damals Agio.

Nun aber gehörte es zum Plane der österreichischen Reform dieEinlösbarkeit der Banknoten wieder herzustellen. Der Staat mußtealso die Bank so weit mit barem Gelde wieder ausstatten, daßdie Bank auf Verlangen die Noten in barem Gelde einlösen konnte.Das ist im Jahre 1858 geschehen. Nach einer Denkschrift überdas Papiergeldwesen, verfaßt im k. k. Finanzministerium, Wien 1892, Seite 9, hat die Bank im letzten Quartal 1858 die Bar-zahlung wieder aufgenommen; sie löste vom 6. September bis31. Dezember Noten im Betrag von 19 Millionen Gulden inBargeld natürlich nach dem Nennwerte ein, und dachte indieser Weise fortzufahren wobei gar nicht zu befürchten stand,daß etwa alle Noten zur Einlösung dargereicht werden würden.

Hierdurch war das österreichische bare Geld (Guldenstückeund Taler) valutarisch geworden. Begriffsmäßig konnte es jetztkein Agio mehr haben, im Sinne des inneren Silberagios.

Aber auch das intervalutarische Agio, gegen die Länder desZollvereins, beurteilt nach dem Münzpari, mußte dadurch ver-schwinden wegen der nun möglichen automatischen Regelung desintervalutarischen Kurses, so lange nicht ganz besonders lang-dauernde pantopolische Störungen eintraten.