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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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z 19. Gsterreich 1857 bis 1892.

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Die Scheidemünzen, die dem neuen Geldsystem eingegliedertwurden, sollen der Kürze halber hier übergangen werden; siewaren, obgleich Münzen, notales Geld.

Es gab aber auch notales Kurantgeld: die Noten der öster-reichischen Nationalbank. Diese Anstalt, deren definitive Statutenvom 15. Juli 1817 stammen, war die einzige in Österreich zu-gelassene Bank mit dem Rechte, Noten auszugeben. Der Kreisihrer Erwerbsgeschäfte war aufs strengste abgegrenzt; im wesent-lichen betrieb sie die Geschäfte des Diskontierens von Wechsel»und des Darleihens auf bewegliche Pfänder (Lombardgeschäft).

Es war ihr gestattet, den Kunden statt des damaligenvalutarischen Geldes Noten anzubieten. Die Noten waren ur-sprünglich Anweisungen auf Gulden des Konventionsfußes. DerInhaber hatte das Recht, diese Noten zur Einlösung darzubieten,worauf die Bank den Betrag sofort in Gulden des Konventions-fußes zahlen mußte. Im Verkehr unter Privaten hatten dieseNoten keinen Annahmezwang, wohl aber im epizentrischen Verkehr,nicht nur bei Zahlungen an die Bank, was sich von selber ver-steht, sondern auch bei Zahlungen an die Kasten des Staates.Diese Noten waren also, schon vor 1848, akzessorisches Geld gewesen.

Im Jahre 1848 wurde verfügt: daß die Bank nicht mehrZur Einlösung ihrer Noten verpflichtet sei; daß aber der epi-zentrische Annahmezwang, wie bisher, fortbestehe; daß ferner derapozentrische und der parazentrische Annahmezwang noch hinzu-trete. Diese Noten lauteten auf ältere Gulden, wurden aber1857 durch Noten ersetzt, welche auf Gulden österreichischerWährung lauteten, und zwar so, daß an die Stelle von Noten,die auf IVO ältere Gulden lauteten, 105 Gulden in neuerenNoten traten- Diese, auf Gulden österreichischer Währunglautenden Noten mußten wie die älteren unbedingt an-genommen werden; sie waren also, in unserem Sinne, notalesKurantgeld; sie waren aber ebenso wie die älteren Noten seitdem Jahre 1848 nicht einlösbar, also waren sie auch definitivesKurantgeld, gerade so wie die neuen silbernen Guldenstücke.

Rein fakultative Geldarten gab es nicht.

Änap p, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 23