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viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten.
Geldwesen überhaupt zu bezeichnen. Nach der damaligen An-schauung glaubte man aber, es genüge zunächst die Neuordnungdes Münzwesens; freilich waren die Banknoten auch da, undsie waren seit 1848 uneinlösbar, was man als großes Übelempfand — aber dies zum staatlichen Gelde gehörende Zahlungs-mittel hoffte man durch administrative Maßregeln in Ordnungzu bringen, sobald das neue Münzwesen gesetzlich geregelt sei.Daher redet das Patent vom 19. September 1857 nur vomMünzwesen, wie ja auch der deutsch -österreichische Vertrag vom24. Januar 1857 als Münzvertrag bezeichnet war.
Von unserem Standpunkte aus, also im Sinne der Chartcü-theorie, erscheint jene Neuerung so: der Kaiserstaat, damals eineeinheitliche Monarchie, schuf einen neuen Begriff der Wert-einheit, den „Gulden der österreichischen Währung"; durchrekurrenten Anschluß wurde diese Einheit definiert als 2°/si'°l ^früheren Werteinheit, die auch Gulden hieß, die wir aber nunden älteren Gulden nennen müssen.
Wer 10V ältere Gulden zu fordern hatte, wurde nun durch105 „Gulden österreichischer Währung" befriedigt.
Das neue Geldwesen wurde so eingerichtet: das MetallSilber wurde als hnlisches Metall, und zwar als einziges, bei-behalten. Aus diesem Metall wurde eine neue Form des barenGeldes hergestellt, das Guldenstück österreichischer Währung; eswar, wie schon aus seiner Eigenschaft als bares Geld hervor-geht, unbegrenzt ausprägbar: aus dem Pfund (500 Gramm)feinen Silbers wurden 45 neue Gulden geprägt.
Wegen des Svnchartalvertrages mit den Staaten des Zoll-vereins wurden auch Vereinstaler geprägt, 30 aus dem Pfunde feinenSilbers; dieser Taler galt, vom österreichischen Standpunkte be-trachtet, 1^/s Gulden österreichischer Währung und gehörte ebenfallszum baren Gelde; daß er eine synchartale Stellung in den Vereins-staaten hatte, ist schon erwähnt; das silberne Guldenstück derösterreichischen Währung aber hatte die synchartale Stellung nicht.
Diese beiden Arten des baren Geldes waren Kurantgeld undzwar definitives.