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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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§ 19. Österreich t8S7 bis I3Y2.

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Versetzen wir uns an das Ende des Jahres 1866, so warder Silbergulden nach wie vor akzessorisch.

Valutarisch waren und blieben die Banknoten.

Und die neugeschaffenen Staatsnoten waren ebenfalls valu-tarisch.

Es gab also, wie es scheint, von da an zwei valutarischeGeldarten während wir früher ausdrücklich gesagt haben, daßes nur eine valutarische Geldart geben könne.

Es gab aber nur scheinbar zwei valutarische Geldarten; inWirklichkeit gab es, wie dies immer der Fall ist, nur eine, und dieswar die Gesamtheit der Noten, nämlich Banknoten und Staats-noten, als eine nicht unterschiedene Masse. Die Noten insgesamtsind also von 1866 ab valutarisches Geld, trotz politischer und tex-tueller Unterschiede, und zwar deshalb, weil der Staat erklärt hat:

Wenn ich nicht durch besondere Verträge in Silberguldenzahlen muß (wie bei der Verzinsung gewisser Anleihen), dannbehalte ich mir vor, nach meiner Wahl entweder in Staatsnotenoder in Banknoten zu zahlen.

In dieser unzweifelhaften Nechtsübung ist es ausgesprochen,daß die Noten ohne Unterschied valutarisches Geld sind. Mankann sie zwar noch in Banknoten und Staatsnoten unterscheiden,aber nur nach Merkmalen, die für die vorliegende Frage ohneBedeutung sind.

Wir haben also von 1866 ab als valutarisches Geld dieNoten (gleichgültig, welchen Ursprunges); und als akzessorischesGeld den Silbergulden mit Barverfassung.

Diese Verfassung änderte sich nicht bis zum Jahre 1879,wohl aber hob sich der Kurs des valutarischen österreichischenGeldes gegen das Ausland, insbesondere gegen Deutschland .Das kam, wie immer, von pcmtopolischen Gründen her und darfkeineswegs allein auf metallopolische Ursachen zurückgeführt werden,obgleich, wie wir wissen, der Metallhandel aller Art unter denpantopolischen Verhältnissen mit enthalten ist.

Die allgemeinen Verhältnisse lagen etwa so:

Der italienische Krieg im Jahre 1859 hatte schon im Anfang