Z 24. Über den sogenannten Geldwert.
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stellung des Verwaltungsrechtes, soweit es sich um Geldwesenhandelt, hat mit der Frage nach dem Werte des Geldes nur ganzwenig zu schaffen. Vielmehr ist die allgemeine Volkswirtschafts-lehre hier weit mehr zuständig. Darüber wollen wir uns ein-gehend verständigen.
Unter Wert der Geldstücke könnte man etwa den Wert ihrerPlatten verstehen, wobei vorausgesetzt ist, daß man die Plattenals bloßes Material gegen valutarisches Geld verkaufe. Hierbeientsteht der Begriff des Agios bzw. Disagios der nicht valu-tarischen Geldstücke, und diese Erscheinung, die oben ausführlichdargelegt ist, gehört — als merkantilischer Vorgang — in dieWirtschaftslehre, kann aber nur in Verbindung mit der juristi-schen Lehre von der Geltung behandelt werden.
Man kann ferner unter Wert des Geldes folgendes ver-stehen: da unser Geld auf ausländischen Börsen als Ware be-handelt wird, die man im dortigen Gelde abschätzt, so ist dieFrage aufzuwerfen, welchen Wert hat unser Geld im Auslande?Auch hiervon ist oben ausführlich geredet worden; es ist dieFrage nach dem intervalutarischen Kurse und auch hierbei tritteine Agiofrage auf, nämlich die des intervalutarischen Agios .Auch hier vermischen sich Betrachtungen juristischer Art mitsolchen der Wirtschaftslehre.
Über diese beiden Agiofragen ist oben ausführlich geredst.
Unsere Ökonomisten meinen aber etwas ganz anderes, wennsie vom Werte des Geldes reden, und dies „andere" gehörtnicht in die Staatliche Theorie des Geldes, sondern nur in dieWirtschaftslehre. Es handelt sich dabei um „die Preise", wieman es höchst umfassend auszudrücken pflegt. Noch genauer:es handelt sich um Statistik der Preise und um Folgerungen, dieaus derselben gezogen werden, also um ganz andere Dinge, alsjene des inneren Agios oder die des intervalutarischen Agios .
Hier herrscht nun ganz unverkennbar einige Verwirrung,weil der Ausdruck „Wert des Geldes" an sich noch unvollständigist und von jedem Leser auf beliebige Art ergänzt werden kann.Überall, wo vom Werte die Rede ist, handelt es sich um einen
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