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Siebentes Kapitel.
Vielleicht hängt auch mit dieser Stellung des Repräsentantenzu seinen Repräsentierten die eigentümliche Erscheinung zusammen,daß der Titel inousisur lö vsplits in dem täglichen Verkehr alsAnredeformel sehr gebräuchlich ist, während im übrigen bekanntlichTitel in der Umgangssprache ignoriert werden. Nur der militärischewie (Zöllki-al u. s. w. macht darin noch eine Ausnahme und sogarin seiner Übertragung aufs Weibliche. Man sagt Naclams I».Ns-rsobglö, aber nicht Ug,äg.mö Is, Osputss.
In Deutschland wird gerade der Titel Herr Abgeordneterim Gegensatz zu allen andern nur ganz ausnahmsweise in dermündlichen Ansprache gebraucht, höchstens von sehr uuterthäuigeuBittstellern.
Die geschilderten Schattenseiten hängen natürlich auch mitLichtseiten zusammen. In Deutschland , wo der Abgeordnete wenigzu sagen hat und in der Hofetikette hinter dem Major rangiert,kann auch von einem Mißbrauch des ihm nicht zustehenden Ein-flusses nicht viel Böses gesagt werden, und Minister, die nichtviel danach zu fragen brauchen, ob sie eine Mehrheit für sichhaben, lassen sich zu persönlichen Gefälligkeiten nicht so leichtverführen. Das System des labilen Gleichgewichts im strengkonstitutionellen Staat hat, wie alles, seine Nachteile, und diegeschilderten gehören noch zu den kleinen.
In den nach sranzösischemMuster zugeschnittenen Repräsentativ-staaten geht es überall ähnlich zu, wie in Frankreich , wenn auchdas Vorherrschen der persönlichen Beziehungen die Wirkung nichtso auf alle Verhältnisse des Lebens ausdehnt.
Ich erinnere mich, daß während meines Aufenthalts inBelgien einmal ein liberales Ministerium den Tarif der Eiseu-bahn für Pfefferkuchen herabsetzte, als es in einem kritischenAugenblick galt, einen Wahlbezirk, der diese Fabrikation betreibt,zu gewinnen.
In Frankreich wie in Belgien spielt schließlich eine großeRolle als Verbindungsglied zwischen Regierung, Abgeordnetenund Wählern die Bewerbung um das rote Bändchen; daÄ'konllöur genannt und hellrot, hier Orclrs äs I^sopoläs und dunkelrot.Jeder Franzose kommt mit dem Anspruch auf diese Zierde zur