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Sind Herr Hughes und Herr Harrison andrerseits im Rechte,wenn sie diese grossen Organisationen, welche in vielen Fällen denArbeitsmarkt praktisch regeln, als blose Clubs behandeln und be-strebt sind ihnen die Fähigkeit zu klagen und verklagt zu werdenvorzuenthalten und alle gesetzlichen Mittel zur Durchsetzung vonStatuten und Vereinbarungen sowohl der Gesellschaft gegen ihreMitglieder, als auch der Mitglieder gegen die Gesellschaft auszu-schliessen? Sind sie weise, wenn sie mit der Mehrheit ihrer Genossenin der Commission übereinstimmen, „dass es unzweckmässig istirgendwelchen gesetzlichen Charakter Einigungsämtern und Schieds-gerichten zu verleihen“? Die Zeit wird lehren. Dem Schreiberdieses Artikels scheint es in der That, dass es nicht erwartet werdenkann, dass Herrn Mundella’s Erfolg in Nottingham , so glänzend erist, weder allgemein noch dauernd auf Basis des reinen Voluntaris-mus bestehen kann; und dass wo immer irgend eine bedeutende Gesell-schaft von Arbeitern oder irgend eine einflussreiche Firma zu demunautoritativen Entscheide eines Einigungsamtes entschlossen sagt,„Wir wollen nicht“, die Nothwendigkeit einer gesetzlichen Sanctionund zwingenden Gewalt für das Einigungsamt einerseits, und ande-rerseits die Nothwendigkeit gesetzlicher Autorität und gesetzlicherVerantwortlichkeit gegenüber ihren Mitgliedern auf Seite der Gewerk-vereine, sofort gefühlt werden werden.
In der Zwischenzeit wagen wir vorherzusagen, dass wenn dasParlament es unternehmen wird für die Gewerkvereine Gesetze zuerlassen, die einfachen und consequenten Anschauungen der dreinicht-unterzeichnenden Commissionsmitglieder sehr viel wahrschein-licher der Gesetzgebung sich empfehlen werden, als die Summe vonWidersprüchen und Compromissen, unter die ihre Collegen ihreNamen gesetzt haben.
Bemerkung des Uebersetzers. Die letztere Prophezeiungist, wie schon oben im Texte (S. 21) bemerkt wurde (vgl. auchden folgenden Brief Harrison’s) eingetroffen. Aus dem vorletztenAbsatz des vorstehenden Artikels geht hervor, dass dessen Verfasserdieselben Anschauungen über die Nothwendigkeit eines Nochweiter-gehens der englischen Gesetzgebung über Gewerkvereine und Eini-gungsämter in der Zukunft hat, wegen deren ich von HerrnBamberger (s. oben S. 48, 52) heftig angegriffen wurde.