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Die 'wissenschaftliche' Leistung des Herrn Ludwig Bamberger : ein Nachspiel zu meinen 'Arbeitergilden der Gegenwart' / von Lujo Brentano
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vereine erhebt. Das englische Gesetz soll die Gewerkvereine nichtregeln? 1 ) Ist dies in gutem Glauben gesagt? Ist irgend ein deutscher Publicist so unwissend, so etwas zu sagen? Wurde doch durch denAct 35 Victoria c. 31 (1871) der ungesetzliche Charakter der Gewerk-vereine beseitigt und eine sorgsam ausgedachte Maschinerie einge-führt, um sie wie andere Gesellschaften in ein öffentliches Registereinzutragen, um ihr Vermögen zu schützen und um geeigneteBeamten zu schaffen, die in ihrem Namen klagen. Die Sache istdie, dass in Folge dieses Gesetzes ein Gewerkverein. Alles, was dieZwecke einer juristischen Person, Gerichtsfähigkeit, das Recht Eigen-thum zu besitzen u. s. w. angeht, nun in derselben Lage ist wieeine Handelsgesellschaft unter dem Actiengesellschaftsgesetze. WennHerr Bamberger oder irgend Jemand sagt, dem sei nicht so, soversucht er das deutsche Publikum zu täuschen. Das Gesetz bewährtsich vortrefflich und Niemand beklagt sich. Das, woran Herr Bam-berger denkt, ist dass dieMinderheit und in der That auch dieMehrheit es für besser hielten, die Gewerkvereine in ihren innerenAngelegenheiten frei zu lassen. Ein hinterlistiger Vorschlag 2 ) wargemacht worden, die Gewerkvereine der Möglichkeit auszusetzen,durch die Gerichte umgestaltet und beaufsichtigt zu werden, denGerichten die Fähigkeit zu geben, sie aufzulösen oder ihre Be-schlüsse auf Antrag weniger Mitglieder, die von Arbeitgebern be-stochen sein mochten, zu annulliren. Dem leisteten wir Widerstand;und das Gesetz, wie es nun Geltung hat, stimmt mit unserer An-schauung völlig überein. Durch das Gewerkvereinsgesetz sind dieGewerkvereine nun zu gesetzlichen Körperschaften geworden mitjuristischer Persönlichkeit, Gerichtsfähigkeit, dem Recht Eigenthumzu besitzen und darauf zu bestehen, dass ihre Beamten Rechnungablegen u. s. w. Wenn dies nicht gesetzliche Anerkennung ist 3 ), soweiss ich nicht, was es ist. Nur dass die Gewerkvereine frei sindin ihren inneren Angelegenheiten nach Belieben zu schalten. DieGerichte haben keine Controle über ihre innere Leitung, und hierinsind sie wie ein Club. Allein hierin liegt kein Nachtheil für sie.Dies ist ein grosser Vortheil, und zwar einer, auf den wir in ihremInteresse bestanden. Die Gewerkvereine sind jetzt in der Lageunsrer grossen Clubs, mit dem Unterschied, dass sie, wenn siewollen, in ein öffentliches Register förmlich eingetragen werdenund gewisse ihnen gewährte Erleichterungen gebrauchen können, umEigenthum zu besitzen und ihre eigenen Beamten zu controliren.Ihre Lage ist die beste, die sie möglicher Weise sein könnte. KeinGewerkvereinler verlangt mehr.

Ohne Zweifel ist es notorisch 4 ), dass die Gewerkvereinscommis-sion eingesetzt wurde nach den scheusslichen Enthüllungen der

) Vergl. Bamberger, S. 196, 226, 344. 2 ) Su oben S. 48; vgl. Bam-berger S. 345. 3 ) Vgl. Bamberger S. 140.- "*) S. oben S. 8, 21.