Schriften für und wider den Nachdruck. Über das Wesen des Verlagsrechts. 85
Gebiete schuf, und für das der Göttinger Professor der Rechtswissen-schaft von dem dankbaren Buchhandel Deutschlands „eine Ehrensäuleverdiente". Daneben traten zunächst als die tüchtigsten und angeschenstender gegen den Nachdruck gerichteten Schriften die von Reich selbst über-setzten „Betrachtungen" von Linguet^ und eine Abhandlung des Göt-tinger Professors der Philosophie Joh. Georg Heinr. Feder, 1780.°°In den achtziger Jahren beschritten Wieland" und Ch. S. Krause^einen neuen Weg: unter der Maske des Nachdruckers, Krause dann auchunmaskiert", traten sie als Anwälte des Nachdrucksteufels auf. Diebesten Früchte ihrer Arbeiten waren ihre Widerlegungen (1784) durchden fränkischen Justizrat Joh. Jak. Eella^ (den Schwager von WerthcrsLotte) und den Kieler Philosophicprofessor Martin Ehlers dessenSchrift Joseph il. — mit so wenig Erfolg gelesen hatte. Eine dritteGruppe bilden die Broschüren, die gelegentlich des RegierungsantrittsLeopolds des Zweiten erschienen. Daran anschließend entspann sich einKampf zwischen dem schon genannten Nachdrucksvertcidiger Rcinmrus(1791)°° und einem der volkstümlichsten Romanschriftsteller damaliger Zeit,Johann Gottwerth Müller , der schon in seinen Romanen °' gegen denNachdruck zu Felde gezogen war; Müllers Schrift „Über den Verlags-raub" (1792) gehört zu den besten gegen den Rachdruck gerichtetenSchriften; ihr trat mit Reimarus^^ der Freiherr Adolf von Knigge ent-gegen^, der bekannte Verfasser des „Umgangs mit Menschen". Dassind bei weitem nicht alle Schriften und Aufsätze damaliger Zeit, indenen der Nachdruck und die mit ihm zusammenhängenden Fragen be-handelt wurden — konnte man doch schon zu Ende des Jahrhundertssagen, daß sie, anhebend erst mit dem Jahre 1773, nun bereits eineganze Bibliothek ausmachten.^" Allein nehmen wir zu den genanntendie einschlägigen Schriften von Rcinhold Zacharias Becker" und ErnstMartin Grüff^, dem Nachfolger Reichs, aus den ersten neunzigerJahren hinzu, so haben wir diejenigen genannt, welche damals wirklicheine führende Rolle gespielt haben.
Pütter unterschied von der „allgemeinen natürlichen Vcrlagsfreiheit"ein dreifaches „cigenthümliches Verlagsrecht": das „cigenthümlich privi-legirte", das „ursprünglich eigenthümliche" und das „cigenthümlich er-worbene". Das Gebiet der „natürlichen Vcrlagsfreiheit" ist das derunprivilegierten Abdrücke aus klassischen Handschriften und derjenigen