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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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114 2. Kapitel: Sturm und Drang : der Nachdruck.

lehrten Deutschlands von starker Wirkung sein sollen? Feder verwarf jedeirgendwie beschrankte litterarischc Schutzdauer alsEinschränkung dernatürlichen Eigenthumsrechte". Das Eigentumsrecht, sagt Ehlers, währenach natürlichem Rechte so lange wie das Leben des Eigentümers, nachbürgerlichem so lange, als Erben des Autors oder Verlegers vorhandenseien. Pütter bemerkte, daß eine beschränkte Schutzdauer den praktischenNachteil mit sich führe, die Veranstaltung verbesserter Ausgaben zu ver-hindern, neuer zu übereilen; Feder sah darin eine Ursache möglichsterPreissteigerung. Und so fast alle die damaligen Autoritäten des Buch-handelsrechts. Wenn einer meiner Vorfahren vor fünfzig oder hundertJahren ein Haus gekauft hat und ich habe das hineingesteckte Kapitalfünf- und zehnfach wieder herein, so darf mir deshalb doch keiner meinHaus nehmen: so ihre Beweisführung. Daß ein Haus und ein Buchhierin verschieden zu beurteilen sind, weil ein Haus kein integrierenderBestandteil der geistigen Güterbewegung ist, daran dachte man dabeinicht. Und doch fand die Berührung des richtigen und gesunden Kernsder Angriffe der Nachdrucker auf dasMonopol des Bücherverlags"mit der Theorie des allgemeinen Rechtsschutzes klar und ausdrücklichstatt; so in den Schriften von Cella 1784, Kriwitz, G. H. Keyser 1804.Der Weg, auf dem Cella zur Anerkennung der Notwendigkeit derbeschränkten Schutzdauer, der Freigabe dernützlichen merkantilischenund litterarischen Concurrcnz" nach einer Dauer von etwa 15 Jahrenunter gleichzeitiger Aufhebung der Privileginstitution gelangte, war dieAngst vor dem Schreckgespenst der Preissteigerung, das man allgemeinals den unvermeidlichen Begleiter eines allgemeinen Nachdrucksverbotsansah. Im Unterschiede zur englischen Gesetzgebung schlug er eine fürverschiedene Bücherklassen verschieden lang bemessene Schutzdauer vor;für numismatische, diplomatische und ähnliche Werke z. B. schien ihmder Zeitraum von 15 Jahren zu kurz; neben dem Gesichtspunkte deswirtschaftlichen Schutzes des Verfassers und Verlegers sollte ferner auch derandre in Betracht kommen: welche Werke für die ganze Nation besondersnützlich und wünschenswert seien; für diese sollten kürzere Fristen gelten.^Das Letztere gibt gerade das Umgekehrte von dem an, wie später derRechtsschutz in der Mitte des 19. Jahrhuuderts vorging; aber auchKriwitz war darin derselben Ansicht wie Cella. Auch er stuft die Schutz-dauer ab (für Romane, die in zwei, drei Jahren in mehreren Auflagen