Beschränkte Schutzdaucr.
113
ihm oder seinem Verleger auf abermals 14 Jahre zu erneuern, 14 Jahrenach dem Tode des Verfassers aber war das Werk jedenfalls vogelfrei.So das Gesetz, das im Jahre 1801 auf Irland ausgedehnt wurde undbis zum Jahre 1814 bestand; in England selbst soll übrigens (im Unter-schiede zu Schottland ) weder die Erneuerung nötig gewesen noch der nachAblauf der Schutzfrist legale Nachdruck geübt worden sein.^ Durch einemerkwürdige, aber lehrreiche Übergangszeit ist Frankreich aus dem Zeitalterdes Privilegs und des theoretischen ewigen Verlagsrechts in das Zeit-alter der Privileglosigkeit und der beschränkten Schutzdaucr hinüberge-schritten — Frankreich , das mit reinem Autorrecht einerseits, beschränkterSchutzdauer andrerseits später in so verschiedener Weise auf die buch-handelsrechtlichc Entwickclung Deutschlands einwirken sollte. Das Pri-vilcgzeitalter währte in Frankreich bis zur großen Revolution. EinGesetz vom Jahre 1777 (30. August) bestimmte nun: nichts darf ohnePrivileg gedruckt werden; das Privileg des selbstverlegenden Verfassers,des Quells des litterarischen Eigentumsrechts, ist ewig; der Verlags-vertrag beschränkt diese natürliche ewige Dauer auf die Lebenszeit desVerfassers und gilt mindestens auf zehn Jahre. Im Jahre 1793 (19. Juli)wurde dann unter Aufhebung des Privilegs das Autorrecht auf die Lebens-zeit des Autors beschränkt und das Recht der Erben und des Verlegers aufdie Dauer von zehn Jahren nach dem Tode des Verfassers beschränkt resp.erweitert.^ Der Widerstand, der in Frankreich gegen das Gesetz vomJahre 1777 erhoben wurde, ist sehr begreiflich; die Hauptschrift schriebLinguet , die Reich selbst sich beeilte, umgehend zu übersetzen. Aber es warauch die strikte Erklärung der gesetzlichen Verkürzung eines natürlichen ewigenEigentums- resp. Verlagsrechts, was Gelehrten und Verlegern in allenLändern so schwer einging. Schottland verhielt sich zu London ähnlichwie in Deutschland das Reich zu Leipzig ; noch im Jahre 1769 wurdenin London Nachdrucker sogar unprivilegierter Werke auch nach Ablaufder Schutzfrist verurteilt. Als aber kurz darauf die Londoner Buchhändlermit einer gleichen Klage in Schottland abgewiesen wurden und an dasLondoner Oberhaus appellierten, da entschied dieses, ein ewiges Ver-lagsrecht sei nicht nur ein Unding, Widersinn und metaphysisches Phan-tom, sondern ein ungerechter Eingriff in das gemeine Mcnschcnrecht unddie Freiheit der Presse; freilich nur mit Majorität einer einzigen Stimme.Wie hätte aber ein metaphysisches Phantom nicht gerade unter den Ge-