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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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2. Kapitel: Sturm und Drang : der Nachdruck,

an dicsc Anschauung muß mau sich für diese Zcit durchaus gewöhnen; untcrUmständen wurde sogar schon der Umstand, daß der Verleger Subskriptionausgeschrieben habe, für genügend befnndcn, um die Füllung des MaßesGewinn, auf den er billiger Weise Anspruch erheben könne, festzustellen.^Je stärker aber der Nachdruck ward, desto eckiger und schroffer stellte dieGegenseite die Grundsätze abstrakten Rechtes hin, die bald, wie wirspäter sehen werden, in einem wirklichenewigen Verlagsrecht" gipfelten;je mehr dies geschah, desto entschiedener entwickelten aber wieder umge-kehrt die Nachdrucker die entgegengesetzten Grundsätze. So wuchsen volleGegensätze empor, die in alter Zeit in einen: einigermaßen verschwom-menen und unentwickelten Ganzen gebunden waren. Auf ein ewigesVerlagsrecht hatte die alte Zeit gar keinen Anspruch gemacht. Jetztdagegen glaubte der Münchener Buchhändler Strobl erst ausdrücklicherklären zu müssen: es sei falsch, daß der Verleger ein Recht auf einenimmerwährenden Alleinverkauf" undGewinnst ohne Ende" habe,weil dies das Verhältnis zu seiner Mühe und Auslage weit übersteige,und der Nachdruck sei berechtigt, nachdem der Verleger nebst seinenKosten" einenehrbaren Handelsgewinnst" eingebracht habe; würdenja doch auch die Privilegien nur auf eine Anzahl von Jahren erteilt.Wir haben vorhin bemerkt, zu welcher bescheidenen, endlich fast ver-schwindenden Größe die darin liegende Zeitdauer und Gewinnhöhe zu-sammenschmelzen konnte; und doch war es gerade dieser Punkt, unddieser Punkt einzig und allein, in dem die skrupellosesten Nachdrnckermit den entschiedensten Verfechtern eines allgemeinen Nnchdrucksvcrbotsschließlich zusammentrafen. Auch Deutschland mit andern Worten wnrdereif für eine Einrichtung, die England und Frankreich schon seit laugerZcit besaßen oder eben damals erhielten: die gesetzlich auf eine ge-wisse Reihe von Jahren beschränkte Dauer des Verlagsrechts. In Eng-land bestand sie seit dem Jahre 1710: es war eine Einbeziehung desVerlagsrechts in das Statut vom Jahre 1623, das die Gewerbsmonopoleaufgehoben und dafür das königliche Vorrecht der zeitwcisen Verleihungvon Gewerbsprivilcgicn und Erfindungspatenten an den ersten Erfinderauf 14 Jahre eingeführt hatte. Der Schriftsteller hatte auf 14 Jahredas Eigentum an seinem Werke (was die Akte nur leider mit den Wortenausdrückte: to invsst tds autor ^vitn tlls i'ig'dt, entgegen dem Wort-laut des ersten Entwurfs: to sseuis tds ri^dt,^); Hann war es von