„Deutscher Nexus". Beschränkte Schutzdaucr.
III
erstrecken kann, erstreckt und immer mehr erstrecken muß, sie stellenalso die Träger einer die politische Zerrissenheit überfliegenden buch-häudlerisch-littcrarischcu Einheit dar. Der Nachdrucker sagt, gerade erbefördere die Verbreitung der Litteratur. Was für Vertrauen, fragtPüttcr, findet der Nachdrucker bei dem rechtschaffenen Buchhändler? Istder Nachdruck wirklich das Mittel, auch nur in seinem Lande die Ge-lehrsamkeit mehr in Aufnahme zu bringet,, wenn sie in andern deutschenLändern gehemmt wird? Und wo wird am Ende der Afterbuchhändlerselbst nur zu weitern Nachdrucken Stoff finden, wenn die Quellen, ausdenen er allein oder doch vorzüglich schöpfte, verstopft sind? Der Vor-teil, den der Nachdruck briugt, ist ein Scheinvorteil und eine Versün-digung gegen jene die deutschen Staaten umfassende Einheit, die sicheben jetzt kräftiger zu verwirklichen beginnt. Die von Pütter demTcrritorialstandpuntt gegenüber vertretene Ansicht gipfelt darin, daß er denNachdruck zu einem derjenigen Fälle rechnet, in welchen auch beim Mangeleines allgemeinen Reichsgesctzcs „aus Gründen, welche die Natur derSache in Anwendung auf die Teutsche Ncichsverfassung an die Handgibt," eine diesbezügliche Einschränkung der landesherrlichen Souveränitätgefolgert werden müsse. — Das waren Gedanken, die freilich erst nachJahrzehnten zur Anerkennung kommen sollten. Allerdings unterstützt Pütterseine Darlegung auch mit echt tauschhändlerisch-mcrkantilistischcit Ideen,womit er also bei den Nachdruckern im Reiche gerade den umgekehrtenErfolg erzielen mußte als den, den er beabsichtigte. Man müsse dazu nochbedenken, sagt er, daß der Buchhändler die fremde Ware durch Tausch,also ohne bares Geld ausfließen zu lassen, ins Land bringe und dafür baresGeld vom Büchcrtaufer ziehe, so daß also das Geld im Lande bleibe.
Was den zweiten der oben angedeuteten Gedanken betrifft, so hatunser voriger Band gezeigt, daß das buchhändlerische Gewohnheitsrechtder Mittlern Zeit kein sogenanntes ewiges Verlagsrecht, sondern vielmehreine Verjährung des Verlagsrechts kannte. Er hat aber auch schondarauf hingcwicseu, wie sich dem Gruudsatzc der Zeitdauer des tatsächlichausgeübten Verlagsrechts der Maßstab eines gewissen hinreichenden Ge-winnes des Originalverlags unterzuschieben begann. Das letztere Argumentwird nuu iu unserer Zeit von außerordentlicher Bedeutung. Daß dasErscheinen einer zweiten oder gar höhern Auflage hinreicht, um den Nach-druck zu rechtfertigen, besonders wenn der Preis nicht herabgesetzt wurde,