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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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3. Kapitel: Sturm und Drang : der Selbstverlag.

18. Januar 1781 gestattete die Gründung eines Instituts nach gleichesGrundsätzen in Dessau , verbot die Errichtung eines Konkurrenzunter-nehmens, so lange das Institut in Reiches oder seiner Erben Besitz sei,gewährte seinem Verlag Ccnsurfreihcit und ließ die Einrichtung einerDruckerei unter der Boraussetzung zu, daß dadurch dem HofbuchdruckerHcybruch kein Eintrag geschehe.

Die Bestimmungen oderFundationsgesetzc" selbst sind, soweitnicht schon erwähnt, in der Hauptsache die folgenden. Die Buchhandlungbefaßt sich nur mit denjenigen Büchern, Musikalien, Kupferstichen, welchedie Gelehrten oder Künstler ihr, gleichgültig, ob die ganze Auflage odernur eine Partie von beliebiger Größe, fertig auf eigene Kosten zusenden,oder die sie auf ihre Kosten durch die Gclchrtcubuchhandluug (die dafürkeine besondere Provision berechnet) drucken lassen. Die Handlung isteine reine VcrlagSanstalt und handelt nur gegen bar, ohne Kredit. Sicverkauft nicht an PartikulicrS; sie hält Warenlager in Dessau und Leipzig und beschickt die Leipziger Messen. Spätestens l> Wochen nach Schlußder Leipziger Buchhändlcrmcsse leistet die Handlung unfrankierte Zahlung.Viel Sorgfalt ist darauf verwandt, dein Verfasser Freiheit nnd Sicher-heit in jeder Beziehung zu verbürgen. Das Eigeutumsrccht geht beiseinem Tode auf die Erben, in deren Ermangelung an das DessauischcArmen- und Waisenhaus über. Die Bestimmungen über neue Auflagen(wir werden es in andern Zusammenhängen kennen lernen, daß geradein diesem Punkte der deutsche Schriftsteller über die Vergewaltigungseines Eigentumsrechts durch den Verleger zu klagen hatte) hängen ganzvon ihm oder den Erben ab. Der Verfasser bestimmt Ausstattung undLadenpreis. Was die Höhe des letztern betrifft, so lasse sich gegen 20 gr.pro Alphabet, die auch bei den Buchhändlern gewöhnlich seien, nichtssagen; indessen wird angeraten, bei voluminösen Werken das Alphabetzu etwa 18 gr. zu rechnen. Der Autor kann sein Verhältnis zur Ge-lehrten-Buchhandlung jederzeit lösen und seine Bücher zurückziehen. Erist nicht haftbar für ausstehende Schulden der Handlung. Die Hand-lung steht unter einem fürstlichen Aufsichtörat, der Druck und Verkaufüberwacht und den Autoren jeden gewünschten Aufschluß nnd Rechenschaftgibt. Defekte, beschädigte und unbrauchbare Exemplare werden so langeaufbewahrt, bis sie entweder von den beiden fürstlichen Aufsichtsrätcn ge-sehen sind, oder bis der Autor der Handlung über ihre Rechnung ganz